Leitsatz

Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers beschränkt sich auf die Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer (Maßgeblichkeit des Anstellungsverhältnisses). Der Arbeitgeber des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH ist die GmbH und nicht die GmbH & Co KG, so dass die KG nicht als Haftungsschuldner für die Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.

 

Sachverhalt

Streitig war die Haftung der Klägerin, einer GmbH & Co KG für die Lohnsteuer des früheren Geschäftsführers der Komplementär-GmbH. Der Geschäftsführer hatte in den Jahren 1998, 1999 und 2000 pauschale Reisekostenvergütungen ohne Lohnsteuerabzug erhalten, ohne dass dafür schriftliche Vereinbarungen oder Aufzeichnungen vorlagen. Während einer Lohnsteuer-Außenprüfung unterschrieb der damalige Prokurist der GmbH eine Erklärung, wonach sich der Arbeitgeber mit der sofortigen Haftungsinanspruchnahme einverstanden erklärte. Auf der Erklärung befand sich der Stempelabdruck der Klägerin. Zwei Tage später erließ das Finanzamt gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, der Prokurist habe das Einverständnis ohne Kenntnis des zuständigen Geschäftsführers gegeben. Außerdem hafte sie nicht für die Lohnsteuer des früheren Geschäftsführers der GmbH, da sie nicht seine Arbeitgeberin war. Mit dem Hinweis auf die erfolglose Inanspruchnahme des Steuerschuldners und die unzulässige steuerfreie Auszahlung der Reisekostenvergütungen wies das Finanzamt den Einspruch zurück.

 

Entscheidung

Das FG befand die Klage für zulässig. Der Haftungsbescheid sei rechtswidrig, weil die Klägerin nicht die Arbeitgeberin des früheren Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gewesen wäre und daher für die Lohnsteuer nicht hafte. Maßgebend sei das jeweilige Anstellungsverhältnis. Vertragspartner aus dem Dienstvertrag seien nur die GmbH und der Geschäftsführer, nicht jedoch die KG. Dass der Geschäftsführer der GmbH in seiner Funktion auch die Geschäftsführung und Vertretung der KG zu übernehmen hätte, ändere die alleinige Arbeitgebereigenschaft der GmbH nicht. Die Erklärung des Prokuristen sei ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung des Finanzamtes.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig. Die Rechtsprechung des BFH fortsetzend wird für die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers stets auf das zivilrechtliche Anstellungsverhältnis Bezug genommen. Als Haftungsschuldner kommt nur der jeweilige Vertragspartner aus dem Dienstverhältnis in Betracht. Im Falle einer GmbH & Co KG besteht keine Haftung der KG für die Arbeitnehmer der GmbH.

 

Link zur Entscheidung

FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2004, III 352/02

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