Leitsatz

1. Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses (Anschluss an BGH, Urteil vom 6.12.2000, XII ZR 219/98, NJW 2001, 1217).

2. Im Verfahren über eine Anfechtungsklage ist eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt (Bestätigung des Senatsurteils vom 28.10.1970, I R 72/68, BStBl II 1971, 26).

 

Normenkette

§ 67 FGO , § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 , § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG 1995 , § 135 Abs. 1 Satz 1 UmwG 1995

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten eigentlich um die Auswirkungen einer verbindlichen Zusage. Während des Klageverfahrens vor dem FG waren allerdings etliche Umwandlungsvorgänge in die Wege geleitet worden. Die ursprüngliche Klägerin, eine GmbH I, hatte nahezu ihr gesamtes Vermögen mittels Ausgliederung durch Neugründung auf eine neugegründete GmbH II übertragen. Das FG behandelte die neue GmbH II als (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin der GmbH I und gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob sein Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Es müsse neu entschieden werden, weil die GmbH II tatsächlich keine Gesamtrechtsnachfolge angetreten habe. Gegen diese sei bislang also kein Urteil ergangen.

Konkret hat das für den Streitfall die missliche Folge, dass im 2. Rechtsgang vor dem FG eine mühsame Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über die näheren Umstände und den Inhalt der in Rede stehenden tatsächlichen Verständigung zwischen FA und GmbH I, bezogen auf weit zurückliegende Streitjahre, wiederholt werden muss.

 

Hinweis

1. Das neue Umwandlungsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Formen der Umwandlung. Es sind dies die Verschmelzung (§§ 2 bis 122 UmwG), die Spaltung (§§ 123 bis 173 UmwG), die Vermögensübertragung (§§ 174 bis 189 UmwG) und schließlich der Formwechsel (§§ 190 bis 304 UmwG). Im Urteilsfall ging es um eine Spaltung, also dem als solchen bedeutsamsten Umwandlungsvorgang, der nach den gesetzlichen Voraussetzungen wiederum in drei Formen ermöglicht wird, nämlich als Aufspaltung, als Abspaltung oder als Ausgliederung.

2. Bei der Aufspaltung (§ 123 Abs. 1 UmwG) handelt es sich um das Gegenstück der Verschmelzung. Hier wird das gesamte Vermögen des Rechtsträgers ohne Abwicklung übertragen. Die Vermögensteile gehen als Gesamtheit im Weg der Sonderrechtsnachfolge auf (mindestens zwei) andere, bereits bestehende (Aufspaltung durch Aufnahme) oder neu gegründete (Aufspaltung durch Neugründung) Rechtsträger über. Der alte Rechtsträger geht unter; seine Anteilsinhaber werden an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern beteiligt. Bei der Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) bleibt der bisherige Rechtsträger demgegenüber bestehen. Im Übrigen wird auch hier zwischen einer solchen durch Aufnahme oder durch Neugründung unterschieden. Die Anteilsinhaber des "abgespaltenen" Rechtsträgers werden gleichermaßen wie bei der Aufspaltung an den übernehmenden oder neuen Rechtsträgern beteiligt. Bei der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) ist schließlich wie bei der Abspaltung vorzugehen, wobei die Anteile an den übernehmenden (Ausgliederung durch Aufnahme) oder an den neu gegründeten (Ausgliederung durch Neugründung) Rechtsträgern in das Vermögen des alten Rumpfrechtsträgers fallen. Es entsteht hier sonach ein Mutter-Tochter-Verhältnis.

3. Die Besonderheit aller drei Umwandlungsformen besteht darin, dass das gesamte Vermögen des Rechtsträgers ohne Abwicklung in einem Zug, also im Ganzen, übertragen werden kann. Darin liegt der Unterschied zu früher, als Spaltungen nur im Weg von Teilbetrieben bzw. einzelnen Vermögensteilen im Weg der Einbringung ermöglicht wurden.

4. Allerdings sind auch die neuen Regelungen nur unvollkommen ausgestaltet. Das betrifft insbesondere die Frage danach, ob die Umwandlung eine Gesamt- oder aber nur eine Einzelrechtsnachfolge auslöst. Letzteres erschwert die praktische Umsetzung beträchtlich, vor allem deswegen, weil beim Übergang von Verbindlichkeiten die Zustimmung aller betroffenen Gläubiger erforderlich ist (vgl. §§ 414 ff. BGB). Bei der Abtretung von Steueransprüchen sind zudem die Besonderheiten des § 46 AO zu beachten. Um in den Vorteil der Erleichterungen der Gesamtrechtsnachfolge zu gelangen, bedarf es aber stets einer gesetzlichen Anordnung.

Daran, so hat der BFH nun entschieden, fehlt es jedenfalls bei der Ausgliederung durch Neugründung, über die im Urteilsfall zu befinden war.

Konsequenz: Der übertragende Rechtsträger geht nicht unter und bleibt als Steuerschuldner Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses. Als solcher ist er auch nach wie vor während eines laufenden Steuerprozesses Beteiligter. Der übernehmende Rechtsträger tritt nicht in seine "Fußstapfen" ein.

In diesem Sinn hatte sich auch bereits der BGH (Urteil vom 6.12....

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