Leitsatz

Eine doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer seine Erstwohnung im Elternhaus unterhält. In diesem Fall ist aber genau zu prüfen, ob er dort auch tatsächlich einen eigenen Haushalt führt. Das FG Baden-Württemberg begibt sich in einem solchen Fall auf Spurensuche.

 

Sachverhalt

Eine Angestellte unterhielt an ihrem Beschäftigungsort eine eigene (Zweit-)Wohnung und gab an, dass sich ihr erster Haushalt im elterlichen Wohnhaus befand. Dort wohne sie zusammen mit ihrer Zwillingsschwester im 100qm großen Dachgeschoss. In ihrer Einkommensteuererklärung 2006 machte sie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 11.053 EUR geltend.

 

Entscheidung

Das FG erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an und war der Ansicht, dass die Angestellte keinen eigenen Hausstand im Elternhaus unterhalten hatte, sondern lediglich in den Haushalt der Eltern eingegliedert war. Anhand von Fotos stellte das FG fest, dass die Einrichtung des Obergeschosses eher einer Ferienwohnung glich und dieser Umstand gegen einen dort unterhaltenen eigenen Haushalt sprach. Nach Überzeugung des FG suchte die Angestellte das Elternhaus nur zu Besuchszwecken auf, da sie eine komfortablere (Zweit-)Wohnung an ihrem Beschäftigungsort bewohnte. Zudem war sie nicht für die Kosten eines eigenen Hausstandes aufgekommen, da sie sich lediglich mit 50 EUR monatlich an den Nebenkosten beteiligt hatte. Das Führen eines eigenen Haushalts, das für die Annahme einer doppelten Haushaltsführung erforderlich ist, lag daher im Ergebnis nicht vor. Auch war das FG nicht davon überzeugt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Angestellten nach mittlerweile 5-jähriger auswärtiger Berufstätigkeit noch immer im Elternhaus befand.

 

Hinweis

Das Urteil gibt einen guten Überblick über die aktuellen Anforderungen, die an einen steuerlich anzuerkennenden ersten Haushalt im Wohnhaus der Eltern gestellt werden. Unter anderem weist das FG darauf hin, dass die dortige Wohnung nicht zwingend gegen Entgelt angemietet werden muss. Allerdings kann eine unentgeltliche Überlassung als Indiz gegen einen eigenen Hausstand sprechen.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2011, 2 K 4399/09

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