Leitsatz

Bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die Unterhaltspflicht des verheirateten Sohnes gegenüber seiner einkunftslosen Ehefrau nicht zu berücksichtigen, weil eine Unterhaltspflicht der Eltern des Sohnes gegenüber der Ehefrau des Sohnes nicht besteht. BAföG und Wohngeld gehören zu den Bezügen i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (DA-FamEStG 63.4.2.6 (2) Nr.1 und 63.4.2.3 (2) Nr. 17).

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1977 geborene und seit dem Jahr 1998 verheiratete Sohn des Klägers befand sich im Jahr 2002 noch in Ausbildung. Da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes in dem Jahr 2002 den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten, hat die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes aufgehoben. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, dass die Unterhaltsverpflichtung des Sohnes gegenüber seiner Ehefrau bei der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen sei, weil die Ehefrau des Sohnes wegen fehlender Einkünfte auf die Unterstützung des Sohnes angewiesen sei.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG steht dem Kläger für das Jahr 2002 kein Kindergeld zu, da die eigenen Einkünfte und Bezüge des Sohnes den Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten haben. Dieser wird im Streitfall auch nicht deshalb unterschritten, weil von den Einkünften des Sohnes ein Betrag für eine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehepartnerin abzuziehen wäre. Seit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 steht ein Kindergeldanspruch grundsätzlich unter der Voraussetzung einer typischen Unterhaltssituation der Eltern gegenüber ihrem Kind. Da eine Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem bedürftigen Ehegatten ihres Kindes nicht besteht, ist die Berücksichtigung eines Unterhaltsbetrages bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nicht zu vereinbaren. Im vorliegenden Fall ist dadurch, dass der Sohn des Klägers im Jahr 2002 gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig war, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem Sohn nicht wieder aufgelebt. Die Unterhaltspflicht des Sohnes gegenüber seinem Ehepartner besteht gemäß § 1608 BGB nur insoweit, als er selbst zu Unterhaltsleistungen in der Lage ist. Deshalb kann die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn nicht durch dessen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau wieder aufleben.

 

Hinweis

Die von dem FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 72/07 geführt. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Bremen, Urteil vom 19.07.2007, 4 K 69/05 (6)

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