Leitsatz

Das Beförderungspapier ist eine Urkunde, die über den den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellt worden ist und den ganzen Transportweg abdeckt; hierfür kommt ein CMR-Frachtbrief in Betracht, wenn er nach Maßgabe des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ausgestellt ist. Ein Frachtbrief, der die in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Angaben nur teilweise enthält, ist jedenfalls dann kein Beförderungspapier, wenn die Unterschrift des Frachtführers fehlt.

 

Normenkette

Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3, Art. 47 Abs. 2, Art. 48 Abs. 3 Buchst. b VO Nr. 3665/87, Art. 6 CMR-Übereinkommen

 

Sachverhalt

Käse war zur Ausfuhr nach Russland angemeldet und ein Vorschuss auf die (differenzierte) Ausfuhrerstattung gewährt worden. Mit dem Zahlungsantrag wurde ein CMR-Frachtbrief über den Transport der Ware bis nach Litauen vorgelegt; über die Weiterbeförderung von Litauen nach Moskau wurde erst nach Ablauf der Vorlagefrist (Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87) ein Anschlussfrachtbrief vorgelegt, der jedoch in Feld 23 des CMR-Formulars keine Unterschrift des Frachtführers, sondern lediglich dessen (Firmen-)Stempel enthielt.

Das HZA forderte deshalb die Ausfuhrerstattung zuzüglich eines 15%igen Zuschlags zurück.

 

Entscheidung

Zu Recht! Denn das Beförderungspapier, dessen Vorlage nach Art. 16 Abs. 1, Art. 18 Abs. 3 VO Nr. 3665/87 bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen (differenzierter Erstattung) erforderlich ist, wenn der Ausführer die Zahlung einer Erstattung begehrt, muss bei Verwendung eines CMR-Frachtbrief nach Maßgabe des CMR-Übereinkommens jedenfalls insoweit ausgestellt sein, als es um Name und Anschrift des Frachtführers und dessen Unterschrift geht.

 

Hinweis

Das Gemeinschaftsrecht, so wie es vom EuGH ausgelegt worden ist, lässt für die Gewährung von Ausfuhrerstattung grundsätzlich genügen, dass nachgewiesen wird, dass die Ware die Gemeinschaft verlassen hat. Anders bei differenzierter Ausfuhrerstattung, also solcher, bei der je nach Bestimmungsland unterschiedliche Erstattungssätze festgesetzt sind (wobei es sich um differenzierte Erstattung bereits dann handelt, wenn für ein einziges Land der Welt ein abweichender Satz gilt). Bei differenzierter Erstattung ist das Gemeinschaftsrecht – nicht ohne Grund! – außerordentlich misstrauisch, ob die betreffende Ware wirklich in das angegebene Land, für das die Erstattung begehrt wird, ausgeführt worden ist. Es verlangt deshalb insbesondere einen Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten in dem betreffenden Land und die Vorlage des Beförderungspapiers (siehe jetzt Art. 16 Verordnung [EG] Nr. 800/1999).

Das Beförderungspapier soll einen zusätzlichen Nachweis dafür erbringen, dass die nämliche Ware, welche die Gemeinschaft verlassen hat, das Drittland erreicht hat. Es soll also den Weg der Ware von der Gemeinschaft in das Drittland dokumentieren. Zeugnis darüber geben, dass die Ware von der Gemeinschaft in das Drittland befördert worden ist, kann selbstverständlich i.d.R. nicht der Ausführer, sondern nur derjenige, der den Transport durchgeführt hat, also der Frachtführer. Deshalb sind Angaben zur Identität des Frachtführers und dessen Unterschrift auf dem Beförderungspapier wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die betreffende Urkunde überhaupt als Beförderungspapier i.S.d. Ausfuhrerstattungsrechts anerkannt werden kann. Das hat der BFH schon früher so gesehen und jetzt in der Besprechungsentscheidung klar und deutlich hervorgehoben.

Anlass dazu bestand nicht zuletzt deshalb, weil sogenannte Hinweise der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dem Dokument K (2000) 2255 geeignet waren, in dieser Hinsicht einige Verwirrung zu stiften. Der BFH hat sich von diesen Hinweisen jedoch nicht von seiner Linie abbringen lassen, zumal er der Überzeugung ist, dass diese Hinweise nur leicht missverständlich gefasst sind.

Beachten Sie, dass auf dem CMR-Frachtbrief unter bestimmten Voraussetzungen statt der Unterschrift des Frachtführers ein Stempelabdruck angebracht werden kann; es muss sich dann jedoch um einen Faksimilestempel der Unterschrift des Frachtführers handeln!

Ob eine erst nach Ablauf der in Art. 47 Abs. 2 VO Nr. 3665/87 für die Vorlage der Erstattungsunterlagen festgesetzten Frist erfolgte Ergänzung des Frachtbriefs um Eintragungen, die in ihm hätten enthalten sein müssen, ungeachtet des Fristablaufs noch berücksichtigt werden kann, ist noch nicht in jeder Hinsicht abschließend geklärt. Offen ist, ob möglicherweise ein Beförderungspapier bzw. ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier bei einer Rückforderung von Ausfuhrerstattung nachgereicht werden kann, wenn bei der Gewährung der Erstattung das Fehlen des Beförderungspapiers auch von der Behörde übersehen worden ist. Das hat der BFH für erwägenswert gehalten (Beschlüsse in BFH/NV 2001, 75 und 2006, 1894). Ähnlich entscheidet der österreichische Verwaltungsgerichtshof. Vom FG Hamburg ist zu dieser Frage ein Vorabentscheidungsers...

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