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Übernahmequittung ist kein "Beförderungspapier"

Reinhart Rüsken
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Leitsatz

1. "Beförderungspapier" i.S.d. Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist nur eine über den Transport der Ware betreffenden Frachtvertrag ausgestellte Urkunde, die den ganzen Transportweg abdeckt, nicht auch ein Dokument, aus dem lediglich hervorgeht, dass die Ware an einen Frachtführer übergeben worden ist. Eine lediglich von dem Frachtführer unterzeichnete Übernahmequittung auf dem CMR-Formular genügt als Nachweis der Beförderung der Erstattungsware zum Drittlandsempfänger deshalb nicht.

2. Es bleibt offen, ob eine etwaige Verletzung sich für das HZA aus § 25 VwVfG ergebender Verfahrenspflichten dazu führt, dass trotz Fehlens der gemeinschaftsrechtlich festgelegten Erstattungsvoraussetzungen Ausfuhrerstattung zu gewähren ist.

 

Normenkette

Art. 16 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 18 Abs. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 23 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 47 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3665/87 , Art. 6 CMR , § 25VwVfG , § 28 VwVfG , § 45 VwVfG , § 46 VwVfG , § 100 Abs. 1 FGO , § 118 Abs. 2 FGO

 

Sachverhalt

Ein Exporteur ließ 1996 verschiedene Sorten Käse zur Ausfuhr abfertigen. Das HZA gewährte ihm dafür antragsgemäß Ausfuhrerstattung als Vorschuss. 1998 setzte das HZA jedoch die zu gewährende Ausfuhrerstattung wegen Überschreitung der Frist zur Vorlage der Zolldokumente auf 0 DM fest und forderte den vorschussweise gewährten Betrag zuzüglich eines Zuschlags von 15 % zurück. Es berief sich dabei zunächst auf Mängel der Erstattungsunterlagen, die es jetzt nicht mehr beanstandet.

Im Klageverfahren hat das HZA jedoch darauf hingewiesen, dass in dem vorgelegten Frachtbrief Name und Anschrift des Frachtführers nicht vermerkt seien und dieser Umstand ebenfalls erstattungsschädlich sei; die Klägerin hat daraufhin den Frachtführer und seine Anschrift nachträglich benannt....

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