Leitsatz

Kosten der Alterversorgung eines Kindes dienen im Unterschied zu Krankenversicherungs-aufwendungen nicht der aktuellen Existenzsicherung des Kindes und mindern ebenso wie die Kosten einer privaten Zusatzkrankenversicherung nicht die Kindeseinkünfte im Rahmen der Grenzbetragsberechnung gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.

 

Sachverhalt

Der im Jahr 1983 geborene Sohn des Klägers befand sich im Jahr 2006 in Ausbildung und erzielte aus einer Nebentätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 8956 EUR. Da die Einkünfte aus dieser Tätigkeit den Grenzbetrag von 7.680 EUR überstiegen, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf. Im Klageverfahren beantragt der Kläger, die im Jahr 2006 geleisteten unvermeidbaren Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.604 EUR seien bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge von den Einkünften aus Gewerbebetrieb abzuziehen.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Aufwendungen für eine Lebens- und Rentenversicherung bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht abzuziehen sind, da die streitigen Beträge den Eltern für den Unterhalt zur Verfügung stehen. Denn während die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge "von Gesetzes wegen" dem Einkünfte erzielenden Kind oder dessen Eltern nicht für den Unterhalt zur Verfügung stehen und die Eltern finanziell nicht entlasten können, gelangen beim nicht sozialversicherungspflichtige Einkünfte erzielenden Kind die Einkünfte in voller Höhe in dessen Verfügungsbereich. Aufwendungen für die Altersvorsorge dienen im Unterschied zu Krankenversicherungsaufwendungen nicht der aktuellen Existenzsicherung des Kindes, welches nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung und damit nach dem Ende seiner Berücksichtigung für das Kindergeld ausreichend Zeit hat, um für das Alter vorzusorgen. Der Auffassung des FG steht auch nicht entgegen, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein besonders frühzeitiger Aufbau der privaten Altersvorsorge wünschens- oder empfehlenswert ist.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 7/11 geführt. Nach Kenntnis des Verfassers handelt es sich um das erste Verfahren, in dem es um die Berücksichtigung von privaten Altersvorsorgeaufwendungen in den Fällen geht, in denen keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden. Die Entscheidung des BFH dürfte daher für alle Sachverhalte von Bedeutung sein, in denen ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind "sozialversicherungsfreie" Einkünfte (Zinsen, Miete etc.) erzielt und Beiträge für eine private Altersvorsorge leistet. Vergleichbare Fälle sollten daher mit einem Einspruch offen gehalten werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid vom 14.01.2011, 10 K 3574/08

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