Leitsatz

Bei der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft können die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden. Gleiches gilt bei Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bereits bestehende → Mitunternehmerschaft ( → Einlage ).

Der Fall, der dem Urteil des BFH zugrunde liegt, weist die Besonderheit auf, daß an einer GbR die beiden Gesellschafter bisher im Verhältnis 60 : 40 beteiligt waren und dieses Beteiligungsverhältnis nun auf 50 : 50 geändert wurde. Hierfür mußte der zweite Gesellschafter keine Leistung in das Gesellschaftsvermögen erbringen. Die GbR setzte die Wirtschaftsgüter auf den Zeitpunkt dieser Änderung mit den Teilwerten an und begehrte die Besteuerung des Gewinns mit dem ermäßigten Steuersatz. Mangels entgeltlicher Änderung der Beteiligungsverhältnisse hatte es das Finanzamt jedoch abgelehnt die Regelungen zum Bewertungswahlrecht i. S. d. § 24 UmwStG anzuwenden.

Diese Rechtsauffassung wurde vom BFH bestätigt. Danach besteht keine Möglichkeit zum Teilwertansatz , wenn mit der Änderung der Beteiligungsverhältnisse keine Überführung eines einlagefähigen Wirtschaftsguts in das Vermögen der GbR verbunden ist. Hierdurch kann keine Aufdeckung stiller Reserven erreicht werden. Der zur Begründung angeführte außergewöhnliche Arbeitseinsatz des einen Gesellschafters stellt jedenfalls keine bilanziell einlagefähiges Wirtschaftsgut dar. Auch wurden keine Vereinbarungen getroffen, daß eine anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten erfolgen soll, welche zur Teilentgeltlichkeit der Übertragung führen würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.03.1999, IV R 26/98

Anmerkung

Anmerkung: Der BFH konnte es dahingestellt bleiben lassen, ob die Anwendung des § 24 UmwStG bei einer entgeltlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse durch zusätzliche Einlagen überhaupt möglich sein kann. Die Rechtsauffassung in der Literatur ist zu dieser Frage gegensätzlich, tendiert aber eher zur Verneinung.

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