Leitsatz

Eine Wohnraumförderung ist auch einem Steuerpflichtigen für Baumaßnahmen an einer Wohnung zu gewähren, die er voll unentgeltlich einem Angehörigen auf Dauer zu Wohnzwecken überläßt (§ 10h Satz 2 Nr. 4 EStG).

Der begünstigte Angehörige muß jedoch seine Wohnberechtigung vom Steuerpflichtigen herleiten.

Hieran fehlt es, wenn der Angehörige (Vater) dem Steuerpflichtigen (Sohn) die Wohnung unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts übertragen hat und der Sohn daraufhin die Baumaßnahme veranlaßt. Der Vater hat ein eigenes Nutzungsrecht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.10.1998, X R 56/96

Anmerkung:

Der Vater hatte dem Sohn ein Einfamilienhaus geschenkt, sich jedoch an dem Obergeschoß ein lebenslängliches Wohnungsrecht vorbehalten. Der Sohn, der das Untergeschoß bewohnte, errichtete auf seine Kosten einen Anbau, der sich neben Unter- und Obergeschoß erstreckte. Die Wohnung im Obergeschoß erhielt ein Bad, eine Toilette und einen Wohnungsabschluß. Dem Sohn stand für die auf ihn entfallenden Anbaukosten unstreitig ein Abzugsbetrag nach § 10 EStG zu.

Man kann Verständnis dafür haben, daß der Steuerpflichtige meinte, eine → Eigenheimförderung auch für die Anbaukosten des Obergeschosses beanspruchen zu können. Niemand hätte etwas dagegen einwenden können, wenn der Gesetzgeber die Begünstigung auf diesen Fall erstreckt hätte. Derartiges hätte jedoch im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen müssen. Die Formulierung „unentgeltlich überlassen” in § 10h Satz 2 Nr. 4 EStG versperrt jede Möglichkeit zugunsten des Steuerpflichtigen, der nichts überlassen, sondern nur etwas erhalten hatte, zu entscheiden ( → Wohnrecht ).

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