Wird ein zum Privatvermögen gehörendes Grundstück gegen angemessen zu verzinsende Kaufpreisraten erworben, bestehen die Anschaffungskosten des Grundstücks in der Summe der Kaufpreisraten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die AfA. Die Zinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das erworbene Grundstück durch Vermietung und Verpachtung genutzt wird.

Bei unverzinslichen Raten stellt deren Barwert die Anschaffungskosten dar. Die in den Raten enthaltenen Zinsanteile sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Grundstück zur Vermietung und Verpachtung genutzt wird. Bei einer Erhöhung des Kaufpreises durch eine Wertsicherungsklausel sind die Mehrbeträge in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

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