Kaufpreisraten, die bei Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks zufließen, unterliegen nicht der Einkommensteuer, es sei denn, es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Werden die Kaufpreisraten verzinst, sind die Zinsen beim Verkäufer als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.[1]

Haben die Vertragsparteien unverzinsliche Raten vereinbart, sind diese abzuzinsen, d.  h. in einen Zins- und Tilgungsanteil zu zerlegen. Der Zinsanteil führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, die bei Zufluss der Kaufpreisraten[2] zu erfassen sind.[3] Der Tilgungsanteil stellt eine unbeachtliche Vermögensumschichtung dar, wenn kein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Einer Abzinsung bedarf es nur, wenn die Laufzeit der Raten sich über mehr als ein Jahr erstreckt.[4]

Der Käufer hat Anschaffungskosten in höhe des. Barwerts der Kaufpreisraten. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die AfA. Die in den Raten enthaltenen Zinsanteile, die beim Verkäufer als Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerbar sind, sind beim Käufer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar, wenn das erworbene Gebäude zur Vermietung bestimmt ist.

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