Unter Ziffer 5 ist als Baujahr regelmäßig das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzugeben. Die Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn das Gebäude bzw. der Gebäudeteil von den künftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern nach objektiven Verhältnissen genutzt werden kann. Die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Angabe des Baujahrs ist für die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes von Bedeutung. Sofern Kenntnisse vorliegen, dass an dem Gebäude in den letzten 20 Jahren vor Anschaffung des Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, kann fiktiv ein späteres Baujahr angenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei länger als 10 Jahre zurückliegenden Modernisierungen diese max. als "teilweise Modernisierungen" erfasst werden können. Länger als 20 Jahre zurückliegende Modernisierungen können nicht berücksichtigt werden. Das fiktive Baujahr kann unter Verwendung des Tabellenblatts "Fiktives Baujahr" ermittelt werden. Es wird anschließend automatisch in die Berechnung zur Kaufpreisaufteilung (Tabellenblatt "KPA") aufgenommen. In diesen Fällen ist neben der Berechnung zur Kaufpreisaufteilung (Tabellenblatt "KPA") auch die Nebenrechnung zur Ermittlung des "fiktiven Baujahrs" (Tabellenblatt "KPA 1a") beizufügen.

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