Leitsatz

Der Kaufpreis für einen weiteren Kommanditanteil wird nicht in das Gesellschaftsvermögen geleistet und beeinflusst damit mangels Einlage das Kapitalkonto i. S. d. § 15a EStG nicht.

 

Sachverhalt

Der Kommanditist G einer GmbH & Co. KG hat einen weiteren Kommanditanteil von einer ausscheidenden Gesellschafterin erworben. In dem Zusammenhang war es zum Streit mit dem Finanzamt gekommen. G vertrat die Auffassung, dass er durch die Zahlung des Kaufpreises für den hinzuerworbenen Anteil eine Einlage bewirkt hat und ihm somit ein höherer ausgleichsfähiger Verlust nach § 15a EStG zuzurechnen sei. Das Finanzamt verneint jedoch eine Einlage.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Für die Höhe eines nicht ausgleichsfähigen Verlustes ist nach § 15a Abs. 1 EStG die Höhe des Kapitalkontos des nur beschränkt haftenden Kommanditisten maßgebend. Die Höhe des negativen Kapitalkontos hat sich durch den Erwerbsvorgang für den KG-Anteil nicht verändert. Denn der Kaufpreis, den G für den hinzu erworbenen Kommanditanteil gezahlt hat, ist der ausscheidenden Kommanditistin zugeflossen. Diese Zahlung stellt keine Einlage dar, das Gesellschaftsvermögen der KG und damit auch das Kapitalkonto des G blieben hiervon unbeeinflusst. Daraus resultierten lediglich zu aktivierende Mehr-Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz des G. Dieses Ergebnis ist auch dadurch gerechtfertigt, da keine Änderung des Haftungsumfangs des G eintrat, weder im Innen- noch im Außenverhältnis.

 

Hinweis

Das FG hat die Revision zugelassen; diese wurde auch erhoben (Az. beim BFH: IV R 47/13). Der BFH hat damit Gelegenheit die bisherige Rechtsprechung nochmals zu überprüfen. Grundlegend ist hierbei die Aussage, dass als Einlagen i. S. d. § 15a Abs. 1 EStG nur solche Einlagen in das Gesellschaftsvermögen anerkannt werden, die das Kapitalkonto des Kommanditisten in der Bilanz der KG erhöhen (BFH, Urteil v. 28.3.2000, VIII R 28/98, BStBl 2000 II S. 347).

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 14.11.2013, 6 K 3723/09

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