Kommentar

Erwirbt der hälftige Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks den Anteil des anderen Miteigentümers gegen die Verpflichtung hinzu , diesem lebenslänglich Zahlungen in Höhe der jeweiligen Bruttomiete aus dem Grundstück zu zahlen, so handelt es sich um keine Leibrente , weil diese gleichmäßige Leistungen voraussetzt ( Renten ) . Daran fehlt es, wenn die Höhe der Rente an Bemessungsgrößen anknüpft, deren Schwankungen über die von Wertsicherungsklauseln hinausgehen, wie z. B. Mieterträge (BFH, Urteile v. 11. 9. 1991, XI R 20/89, BFH/NV 1992, S. 166, und v. 25. 11. 1992, X R 34/89, BFHE 170 S. 76).

Die Gegenleistung bildet vielmehr eine dauernde Last . In Höhe ihres Barwerts liegen Anschaffungskosten vor, die im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind. Sofort als Werbungskosten abziehbar sind lediglich die in den wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteile .

Wegen weiterer Einzelheiten s. Dauernde Lasten .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 18.10.1994, IX R 46/88

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge