Frage: Was hat ein Unternehmer zu befürchten, wenn er ab 1.1.2020 trotz eingesetzter Registrierkasse keine Kassenbelege ausdruckt?

Antwort: Eigentlich nichts.

Auf seiner Homepage hat das Bundesfinanzministerium am 19.11.2019 überraschenderweise klargestellt: "Der Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ist nicht bußgeldbewehrt. Es kann jedoch als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde."

Wer also alles andere bei der Führung seiner Kasse richtig macht, hat nichts zu befürchten – aber wer kann sich da schon sicher sein?

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