Neben reinen Bargeschäften (Ware gegen Bargeld) sind an einer Kasse auch andere Vorgänge möglich.

6.1 Guthabenkarte

Mit der – i. d. R. von Kreditinstituten herausgegebenen – Guthabenkarte kann e-Geld an einer Kasse oder einem Automaten aufgeladen werden. Anschließend wird mit der Guthabenkarte bezahlt. Im TSE-System ist hierfür der Zahlart_Typ "Guthabenkarte" hinterlegt.

6.2 Kundenkarten

Handelt es sich um Kundenguthabenkarten, die nur im emittierenden Unternehmen zur Zahlung benutzt werden können, muss in der TSE die Zahlung aus Gutschein erfolgen.

Kreditkarten (z. B. Flottenkarten bei Tankstellen) sind in der TSE als Forderung abzubilden.

6.3 Gutscheine

Mittels Zahlart_Typ "Gutschein" können die Gutscheintypen (GV_Typ) Einzweck- oder Mehrzweckgutschein jeweils für Kauf oder Einlösung im TSE-System gebucht werden.

6.4 Trinkgelder

Trinkgelder an den Unternehmer gehören zum Umsatz des Unternehmens, sind zwingend zu versteuern und als Entgelt TSE-mäßig zu erfassen.

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind grundsätzlich bei diesem steuerfrei. Zu beachten ist jedoch die Kassensturzfähigkeit.

Gehen also Trinkgelder an Arbeitnehmer in den geschäftlichen Bargeldbestand ein, sind diese im Kassensystem (mit TSE) als solche zu erfassen. Werden sie separat vom betrieblichen Bargeldbestand aufbewahrt, sind diese nicht im Kassensystem zu erfassen.

6.5 Beginn und Ende des "Vorgangs"

Lt. Kassensicherungsverordnung sind auf dem auszugebenden Beleg auch der Beginn und das Ende des aufzuzeichnenden Geschäftsvorfalls (= Vorgang) und seine TSE-Nummer auszuweisen[1].

Bei Bestellungen oder Reservierungen kommt es auf die Wahrscheinlichkeit an, mit der z. B. aus einer Vorbestellung ein verbindlicher Kauf wird:

  • Wird aufgrund einer Bestellung mit der Produktion begonnen, beginnt der Vorgang bereits mit der Bestellung.
  • Spätestens bei einer Anzahlung liegt ein Vorgangsbeginn vor.
  • Sind Bestellungen oder Reservierungen im Falle von Stornierungen mit einer Gebühr belegt, beginnt der Vorgang mit Bestellung oder Reservierung.

    Fallen beim Kunden bei Nichtinanspruchnahme keine Stornogebühren an (nicht wahrgenommener Friseurtermin, nicht abgeholte Kinokarten) liegt noch kein Vorgang vor.

    Im Tagesabschluss werden laufende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge als solche gekennzeichnet.

6.6 Bei Verstößen droht eine Geldbuße

Der Steuergefährdungstatbestand des § 379 Abs. 1 AO wurde im Zuge der Einführung des § 146a AO ergänzt. Dies war notwendig, um die gesetzlichen Verpflichtungen des § 146a AO bei Verstößen zu sanktionieren. Bei Ordnungswidrigkeiten kann nun eine Geldbuße bis zu 25.000 EUR verhängt werden.

Die Steuergefährdungstatbestände greifen, wenn

  • ein technisches System eingesetzt wird, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht[1]
  • eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung in elektronischen Aufzeichnungssystemen fehlt oder nicht richtig verwendet wird.

Auch der Vertrieb von mangelhaften Systemen und Software wird zur Rechenschaft gezogen.

Eine Geldbuße droht Unternehmern,

  • die elektronische Aufzeichnungssysteme,
  • technische Sicherheitseinrichtungen oder
  • sonstige Software

in den Verkehr bringen oder bewerben, wenn dadurch nicht jeder einzelne Geschäftsvorfall vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfasst wird.

Das gilt auch für sog. Manipulationssoftware, die die Möglichkeit eröffnet, nachträglich nicht erkennbare steuerrelevante Daten zu verändern, zu löschen oder zu unterdrücken.

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