Die Betriebsprüfer stützen sich bei ihrem Vorgehen in der Regel auf § 162 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach die Finanzverwaltung die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hat, soweit sie anderweitig nicht ermittelt werden können. Zu schätzen ist insbesondere dann,

  • wenn und soweit die Buchführung des Steuerpflichtigen oder die von ihm zu führenden Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können oder
  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit der Buchführung sprechen.

Da es fast normal ist, dass bei Bargeldkassen zumindest formelle Fehler unterlaufen, setzen Betriebsprüfer regelmäßig hier an. Sie nutzen oft auch nur geringfügige Fehler als "Einfallstor" für Schätzungen.

Dieses Vorgehen ist zumindest teilweise rechtswidrig, sodass es sinnvoll ist, dagegen vorzugehen. Um eine Schätzung (Hinzuschätzung) vornehmen zu können, müssen 2 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:

  1. Die Buchführung bzw. Aufzeichnungen müssen zu beanstanden sein. Selbst wenn nur geringfügige Fehler vorliegen, macht es keinen Sinn, darauf zu bestehen, dass die Kassenführung ordnungsgemäß ist.
  2. Aus den Beanstandungen müssen sich Hinweise ergeben, dass die Buchführung unrichtig oder unvollständig ist. Es muss also festgestellt werden, wie sich die Fehler auswirken.

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