Aufgrund einer Änderung der KassenSichV[1] ergeben sich geänderte Regelungen für EU-Taxameter und auch Wegstreckenzähler. Die entsprechenden Unternehmen sollen sonstigen bargeldintensiven Unternehmen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen gleichgestellt werden.

DIe Änderung der KassenSichV fällt an sich relativ gering aus, hat jedoch in der Praxis für die betroffenen Betriebe größere Auswirkungen.

Zentral ist die Tatsache, dass künftig auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO zählen.[2] Damit werden sie elektronischen und computergestützten Kassensystemen und Registrierkassen gleichgestellt. Dies bedeutet insbesondere, dass die Taxameter und Wegstreckenzähler künftig auch über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen müssen.

Die Vorgaben hinsichtlich der Dokumentation der Geschäftsvorfälle auf der TSE und hinsichtlich der zu erteilenden Belege für Taxameter und Wegstreckenzähler wurden auch in die Kassensicherungsverordnung aufgenommen.[3]

In den elektronischen Daten der TSE sind zu dokumentieren:

  • Zählwerksdaten, allgemeine Daten, Preisdaten einer Fahrt und Tarifdaten (diese jedoch nicht bei Wegstreckenzählern),
  • Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung "Kasse" (nicht bei Wegstreckenzählern),
  • Eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer und
  • Prüfwert.

Weiterhin muss bei Taxametern mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung "Kasse" (für die Fahrt geschuldeter Fahrpreis wird angezeigt, mindestens zeitbezogene Fahrpreisberechnung ist deaktiviert) auf die Betriebseinstellung "Frei" (Fahrpreisberechnung ist deaktiviert) in der TSE eine neue Transaktion gestartet werden.

Die vorgenannten Änderungen für Taxameter sind aufgrund von Übergangsregelungen erst ab 1.1.2024 wirksam; falls ein Taxameter mit der sog. INSIKA-Technik nach dem 1.1.2021 im Taxi verbaut wurde und in ihm auch verbleibt, werden die Änderungen erst ab 1.1.2026 wirksam.[4] Für Wegstreckenzähler werden die Änderungen erst wirksam, wenn insbesondere mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen Wegstreckenzähler mit einer geeigneten digitalen Schnittstelle am Markt anbieten.[5] Das BMF wird im Bundessteuerblatt bekannt geben, ab wann die Neuregelungen für Wegstreckenzähler anzuwenden sind.

[1] Kassensicherungsverordnung v. 26.9.2017 i. d. F. v. 3.7.2021.
[2] § 1 Abs. 2 KassenSichV i. d. F. v. 3.7.2021.
[3] § 7 (Taxameter) und § 8 (Wegstreckenzähler) KassenSichV i. d. F. v. 3.7.2021.
[4] § 9 KassenSichV i. d. F. v. 3.7.2021.
[5] § 10 KassenSichV i. d. F. v. 3.7.2021.

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