Die Übertragung der Daten auf den PC ermöglicht dem Unternehmer daneben auch eine wirtschaftliche Auswertung seiner Daten.

Auch wenn diese Daten aktuell noch nicht den gesetzlichen Anforderungen nach maschineller Auswertbarkeit vollumfänglich genügen, handelt es sich doch um vorlagepflichtige steuerlich relevante Daten. Werden sie im Rahmen einer Außenprüfung nicht vorgelegt, riskiert der Unternehmer ein Verzögerungsgeld und die Verwerfung seiner Buchführung. Das gilt auch dann, wenn die Daten nur im hauseigenen Format abgespeichert sind und nicht in einem gängigen maschinell auswertbaren Format ausgegeben werden können. Jeder Unternehmer ist hierfür selbst verantwortlich.

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