Der Betreiber eines Erotikmarkts unterhielt neben seinem Ladengeschäft 2 Kleinkinos und 9 DVD-Kabinen in den benachbarten Räumen. Die Kabinen und die Kinos waren mit jeweils eigenen Geldeinwurfautomaten versehen.

Nach Auffassung des FG Nürnberg[1] stellen die Geldspeicher jedes einzelnen DVD-Automaten eine gesonderte, in sich geschlossene Kasse dar. Liegen keine Kassenbelege für die einzelnen Kassen vor, ist die Kassenführung nicht ordnungsmäßig und die Kassensturzfähigkeit nicht gewährleistet.

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