Mit der Einführung einer Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge[1] hat der Gesetzgeber ein umfassendes Abzugsverbot für Werbungskosten angeordnet: Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG können Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich nicht mehr abgezogen werden. Abziehbar ist lediglich ein Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 801 EUR (ab 1.1.2023: 1.000 EUR), der bei Ehegatten bzw. (eingetragenen) Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, auf 1.602 EUR (ab 1.1.2023: 2.000 EUR) verdoppelt wird. Der BFH hat an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung keine Zweifel. Zwar könnte das Abzugsverbot für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG unter Umständen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beinhalten. Mit der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags habe der Gesetzgeber jedoch zum einen eine verfassungsrechtlich grundsätzlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern niedriger Kapitaleinkünfte, zum anderen mit der Senkung des Steuertarifs von bisher bis zu 45 % auf nunmehr 25 % zugleich eine verfassungsrechtlich anzuerkennende Typisierung der Werbungskosten bei den Beziehern höherer Kapitaleinkünfte vorgenommen.[2]

Auch bei der sog. "Günstigerprüfung" nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG[3] findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung; ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher auch hier nicht in Betracht.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge