Der Steuerpflichtige kann nach § 32d Abs. 6 EStG auf Antrag seine Einkünfte aus Kapitalvermögen – abweichend vom gesonderten Steuertarif[1] – den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer unterwerfen; Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer[2] und den Solidaritätszuschlag.[3] Damit wird für Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz bei der Einkommensteuer niedriger ist als der Satz der Abgeltungsteuer, die Möglichkeit geschaffen, dass ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen diesem niedrigeren Steuersatz unterworfen werden. Der Steuerpflichtige hat diese Wahlmöglichkeit im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung geltend zu machen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartner kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten bzw. Lebenspartner gestellt werden.

Der Antrag auf Günstigerprüfung kann bis zur Unanfechtbarkeit des betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden bzw. solange eine Änderung nach den Vorschriften der AO[4] oder den Einzelsteuergesetzen möglich ist.[5]

 
Praxis-Tipp

Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerfestsetzung, ob die Anwendung der allgemeinen Regelungen für sämtliche nach § 20 EStG ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung führt (Günstigerprüfung). Ist dies nicht der Fall, gilt der Antrag als nicht gestellt, und es bleibt bei der Abgeltung der Einkommensteuer nach § 43 Abs. 5 EStG.

Bei Ansatz der tariflichen Einkommensteuer ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig.[6]

 
Praxis-Beispiel

Kirchensteuer als Sonderausgabe

Der ledige Steuerpflichtige S erzielt folgende Einkünfte:

 
Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb - 15.000 EUR
Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen 20.000 EUR

Beantragt der Steuerpflichtige die Günstigerprüfung, beträgt die festzusetzende tarifliche Einkommensteuer 0 EUR. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Zuschlagsteuern) wird im Rahmen der Veranlagung erstattet. Die neben der Kapitalertragsteuer einbehaltene Kirchensteuer ist zwar als Sonderausgabe abzugsfähig, wirkt sich allerdings steuerlich nicht aus.

Alternativ kann der Steuerpflichtige die Kapitaleinkünfte mit dem in § 32d Abs. 1 EStG geregelten Steuersatz versteuern. In diesem Fall beträgt der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 15.000 EUR, welcher nach den Regelungen des § 10d EStG (Verlustabzug) zu berücksichtigen ist.[7]

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