Enthält der Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer, ohne dass sich der Versicherer eine freie Entscheidung über das "ob" der Darlehensgewährung vorbehält, ist generell von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen. In allen anderen Fällen, in denen ein Darlehensanspruch besteht, ist zu prüfen, ob ein nicht am Versicherungsvertrag beteiligter Dritter einen vergleichbaren Darlehensvertrag abschließen würde, wenn man unterstellt, dass dem Dritten die vertraglichen Ansprüche zur Sicherheit abgetreten werden.

Unter Zugrundelegung des Fremdvergleichsmaßstabs ist regelmäßig ebenfalls von einer steuerpflichtigen Erlebensfall-Leistung auszugehen, wenn insbesondere

  • der Versicherungsschutz, d. h. die Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos, aufgrund der Auszahlung abgesenkt wird, oder
  • keine oder offensichtlich marktunüblich niedrige Darlehenszinsen zu entrichten sind, oder
  • die Höhe der Darlehenszinsen und/oder die Höhe des zurückzuzahlenden Kapitals an die Höhe der Verzinsung oder Wertentwicklung des Versicherungsvertrags gekoppelt sind.[1]

Bei Endfälligkeit des Versicherungsvertrags sind bereits versteuerte außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen oder Unterschiedsbeträge sowie an den Versicherer gezahlte Zinsen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags abzuziehen. Ein zusätzlicher Abzug derartiger Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei einer anderen Einkunftsart ist ausgeschlossen.[2]

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