Erleben beide bzw. alle versicherten Personen den im Versicherungsschein genannten Ablauftermin, ist die Erlebensfallleistung vom Versicherungsunternehmen zu erbringen. Diese Ablaufleistung ist bei einem Neuvertrag einkommensteuerpflichtig. Bei jedem Beteiligten ist gesondert zu prüfen, inwieweit er in seiner Person den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG verwirklicht.[1] Die Leistung im Todesfall unterfällt nicht der Besteuerung.[2]

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