Wenn bei einer Kapitalversicherung auf verbundene Leben[1] die Versicherungsleistung mehreren Steuerpflichtigen gemeinschaftlich zufließt, ist bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen, inwieweit er in seiner Person den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG verwirklicht. Die Aufteilung der Erträge ist grundsätzlich nach Köpfen vorzunehmen, es sei denn, es ist ein abweichendes Verhältnis vereinbart.[2]

 
Praxis-Beispiel

Versteuerung bei Ehegatten[3]

Ehemann M schließt als Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung mit Sparanteil auf verbundene Leben ab (Neuvertrag). Versicherte Personen sind M und seine Ehefrau F. Beiden steht das unwiderrufliche Bezugsrecht gemeinschaftlich zu.

Die Laufzeit der Versicherung beträgt 15 Jahre und die Erlebensfallleistung 90.000 EUR. An Beiträgen wurden 60.000 EUR geleistet. M hat zum Auszahlungszeitpunkt das 62., F das 58. Lebensjahr vollendet.

Der Unterschiedsbetrag beträgt 30.000 EUR. Davon entfallen auf jeden Ehegatten 50 %, d. h. 15.000 EUR. M muss den auf ihn entfallenden Unterschiedsbetrag hälftig (= 7.500 EUR)[4] versteuern, da er zum Auszahlungszeitpunkt bereits das 62. Lebensjahr vollendet hat. F hingegen hat 15.000 EUR voll zu versteuern.[5]

[1] S. gesonderter Abschnitt.
[3] BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, BStBl 2009 I S. 1172, Rz. 78.

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