Durch die Abtretung einer Versicherungsleistung erwirbt der Abtretungsgläubiger (Zessionar) alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag, einschließlich der Gestaltungsrechte. Abtretungsgläubiger sind oft Banken, die zur Absicherung eines Darlehens einen Lebensversicherungsvertrag vom Darlehensnehmer, das ist regelmäßig der Versicherungsnehmer, abgetreten bekommen. Das Versicherungsverhältnis selbst wird durch eine Abtretung nicht berührt. Der Versicherungsnehmer bleibt weiterhin Prämienschuldner.

Ein Pfändungsgläubiger ist derjenige, dem der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus der Versicherung verpfändet hat. Die Verpfändung ist wirksam, wenn sie dem Versicherer angezeigt worden ist.

 
Hinweis

Steuerpflichtiger der Erträge

Bei einer Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung wird der Abtretungsempfänger (Zessionar) nur dann Steuerpflichtiger, wenn er und nicht der Abtretende (Zedent) die Erträge erzielt. Das Erzielen von Erträgen setzt voraus, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die Versicherungsleistung das Vermögen des Zessionars und nicht das des Zedenten mehren soll. Dient beispielsweise die Versicherungsleistung dazu, eigene Verbindlichkeiten des Zedenten gegenüber dem Zessionar zu tilgen, bleibt der Zedent Steuerpflichtiger. Typischerweise werden durch die Versicherungsleistung bei Eintritt des Sicherungsfalls bei einer Sicherungsabtretung oder bei Einziehung und Verwertung durch einen Pfandgläubiger eigene Verbindlichkeiten des Zedenten bzw. des Pfandschuldners getilgt, so dass regelmäßig der Zedent bzw. der Pfandschuldner Steuerpflichtiger der Erträge bleibt.[1]

 
Achtung

Veräußerung eines darlehensfinanzierten Grundstücks

Kommt es wegen der Veräußerung eines darlehensfinanzierten und bis dahin vermieteten Einfamilienhauses zur Kündigung bzw. frühzeitigen Ablösung einer Kapitallebensversicherung, die der Tilgung des Darlehens dienen sollte und durch den Verkauf des Grundstücks ihren Zweck verloren hat, ist der Verlust aus der vorzeitigen Ablösung der Kapitallebensversicherung, der sich aus der Auszahlung abzüglich der eingezahlten Beträge ergibt, nicht bei den Einkünften aus Vermietung und nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Veräußerungsgeschäften, sondern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusetzen (hier: mit der Folge des allgemeinen Verlustverrechnungsverbots nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG).[2]

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