Der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Lebensversicherungsleistung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG und gehört demzufolge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Hierunter fallen Verträge, in denen die Ansprüche insbesondere aus kapitalbildenden Lebensversicherungen abgetreten werden, sowie Verträge, durch die ein Dritter selbst die Ansprüche durch Eintritt in den Versicherungsvertrag als Versicherungsnehmer übernimmt.

Gewinn ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Als Anschaffungskosten gelten dabei die entrichteten Beiträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, stellen sowohl die Kaufpreiszahlung als auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge Anschaffungskosten dar.

Um zu gewährleisten, dass die Besteuerung der Veräußerungsvorgänge durch die Finanzverwaltung auch tatsächlich vollzogen wird, hat das Versicherungsunternehmen die für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzbehörde nach der Kenntnisnahme von der Veräußerung unverzüglich zu informieren. Das Finanzamt erhält über diese Art der Kontrollmitteilung Kenntnis von allen Veräußerungsvorgängen und erhält so die Möglichkeit, Steuererklärungen auf erklärte oder nicht erklärte Gewinne hin zu überprüfen.[1] Zudem hat das Versicherungsunternehmen auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung auszustellen.[2] Da das Lebensversicherungsunternehmen keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen muss, hat der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn nach § 32d Abs. 3 EStG in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelten Betrag.[3] Auf Antrag erfolgt die Versteuerung nach § 32d Abs. 6 EStG (Günstigerprüfung).[4]

 
Wichtig

Anwendungszeitpunkt

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei Neuverträgen erstmals auf Veräußerungsvorgänge nach dem 31.12.2008 anzuwenden; dies gilt auch für Altverträge, wenn bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG[5] steuerpflichtig wären (z. B. bei einer Versicherung gegen Einmalbeitrag oder bei einer steuerschädlichen Verwendung im Rahmen einer Policenfinanzierung[6]).

[1] Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 294. Aufl./Lfg. 10.2019, § 20 EStG Anm. 506.
[3] Buge in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Kommentar, 294. Aufl./Lfg. 10.2019, § 20 EStG Anm. 507.
[4] S. gesonderter Abschnitt.
[5] In der am 31.12.2004 geltenden Fassung.

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