Die Aufwendungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung stellen Anschaffungskosten dar. Um eine Übermaßbesteuerung beim entgeltlichen Erwerb des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung vom ursprünglichen Rechtsinhaber zu vermeiden, treten ab dem Veranlagungszeitraum 2008 beim Erwerber die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.[1] Aufgrund der auf den Sparanteil im Versicherungsbeitrag aufgelaufenen Erträge sind die Anschaffungskosten nämlich typischerweise höher als die im Erwerbszeitpunkt entrichteten Beiträge. Der Erwerber hat demnach nur die Erträge zu versteuern, die in der Zeit entstanden sind, in der er Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistung war.[2] Die beim Veräußerer aufgelaufenen Erträge werden durch die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG[3] erfasst.

Bei einem entgeltlichen Erwerb eines vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Versicherungsvertrags ist die Steuerfreiheit der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen regelmäßig ausgeschlossen.[4] Bei der Ermittlung der zu versteuernden außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen ist jedoch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG entsprechend anzuwenden, d. h., die bis zum Erwerbszeitpunkt angefallenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen sind über den Kaufpreis und damit als Anschaffungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.[5] Die Höhe der Zinsen im Erwerbszeitpunkt ist regelmäßig durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen.[6]

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