Die Grundsätze für den Verlustabzug sind im Rahmen der Liquidation ebenfalls zu beachten.

Ergibt sich daher ein steuerlicher Liquidationsverlust, kann dieser gem. § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG zurückgetragen werden.

 
Praxis-Beispiel

Verlustabzug

VZ 05: Einkommen 10.000 EUR

VZ 06: Einkommen 5.000 EUR

VZ 07 – 09: Liquidationsverlust ./. 3.000 EUR

Der Liquidationsverlust aus den VZ 07 – 09 kann nach § 10d EStG in den VZ 06 zurückgetragen werden. Die Gesellschaft kann den Verlust aber auch auf spätere Liquidationszeiträume vortragen (kommt in Betracht, wenn sich die Liquidation über einen längeren Zeitraum erstreckt und mehrere Liquidationszeiträume gebildet werden).

 
Praxis-Beispiel

Verlustabzug

Die Gesellschafterversammlung der X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, beschließt die Auflösung der Gesellschaft zum 1.10.06. Die Liquidation ist am 15.06.09 beendet. Für den Zeitraum 1.1.06 bis 30.9.06 bildet die X-GmbH ein Rumpfwirtschafsjahr. Die Gesellschaft hat jeweils folgendes Einkommen erzielt:

VZ 04: 24.000 EUR

VZ 05: 21.000 EUR

Rumpf-Wj. 06: 4.000 EUR

Liquidationszeitraum (1.10.05 bis 15.6.09): ./. 14.000 EUR

Der Liquidationsverlust i. H. v. 14.000 EUR kann gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG auf den vorangegangenen VZ 06 (Rumpfwirtschaftsjahr) zurückgetragen werden. Damit kann nur ein Verlust i. H. v. 4.000 EUR durch Verlustrücktrag ausgeglichen werden. Der verbleibende Betrag i. H. v. 10.000 EUR geht verloren.

Variante:

Die X-GmbH verzichtet auf die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres.

Damit ergibt sich für den Liquidationszeitraum 1.1.06 – 15.06.09 ein Einkommen i. H. v. ./. 10.000 EUR. Dieser Liquidationsverlust kann nunmehr gem. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG auf den vorangegangenen VZ 05 zurückgetragen werden, er wird daher in vollem Umfang berücksichtigt. Für den VZ 05 verbleibt nach Verlustrücktrag ein Einkommen i. H. v. 11.000 EUR.

 
Schema für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im Abwicklungszeitraum

Zur Verteilung kommendes Vermögen (Ansatz mit dem gemeinen Wert gem. § 9 BewG)

./. sachlich steuerbefreite Vermögensmehrungen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind

./. gesellschaftsrechtliche Einlagen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind

+ bereits vorgenommene offene Liquidationsraten und verdeckte Vermögensverteilungen (§ 8 Abs. 3 KStG; bei Übertragung von Sachwerten Ansatz des gemeinen Werts)

+ nicht abziehbare Aufwendungen (§ 4 Abs. 5, § 10 KStG)

./. Erstattung nicht abziehbarer Steuern
= Steuerliches Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs. 3 KStG)
 
./. Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 4 KStG)

Buchwert des Betriebsvermögens am Ende des letzten Wirtschaftsjahrs vor Auflösung; bei fehlendem Betriebsvermögen Summe der später geleisteten Einlagen (§ 11 Abs. 5 KStG),

./. im Abwicklungszeitraum ausgeschüttete Gewinne für Wirtschaftsjahre vor der Auflösung
= Steuerliches Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs. 2 KStG)
 
Steuerliches Abwicklungs-Endvermögen
./. Steuerliches Abwicklungs-Anfangsvermögen
= Steuerlicher Abwicklungsgewinn/-verlust (§ 11 Abs. 4 KStG)
./. abzugsfähige Spenden und Beiträge (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG)
./. Verlustabzug (§ 10d EStG)
= Zu versteuerndes Einkommen für den Liquidationszeitraum

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