Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, z. B. Investitionszulage, offene und verdeckte Einlagen, die im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.[1] Die Bewertung des Abwicklungs-Endvermögens erfolgt nach den Regelungen der §§ 5 und 6 EStG. Da sämtliche stille Reserven aufzudecken und zu besteuern sind, ist für Sachwerte der gemeine Wert gem. § 9 BewG anzusetzen. Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt ist dabei der Tag der Übertragung an die Gesellschafter.[2]
Zum Abwicklungs-Endvermögen gehören auch Vorschüsse auf das Abwicklungsergebnis, z. B. Liquidationsraten und verdeckte Zuwendungen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 6 KStG, wonach "im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden sind".
Hinzuzurechnen sind daher
- Abschlagszahlungen,
- der Wert unentgeltlich den Gesellschaftern im Abwicklungszeitraum zugewendeter Gegenstände bzw. der Differenzbetrag bei verbilligten Zuwendungen,
- Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag,
- Hälfte der Aufsichtsratsvergütungen,
- nicht abzugsfähige Spenden,
- gem. § 4 Abs. 5 KStG nicht abzugsfähige Ausgaben.
Abzurechnen vom Abwicklungs-Endvermögen sind dagegen
- steuerbefreite Einnahmen (z. B. Investitionszulage oder nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte),
- offene und verdeckte Einlagen,
- erstattete Körperschaftsteuer bzw. erstatteter Solidaritätszuschlag,
- gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abzugsfähige Spenden[3],
- gem. § 10d EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG abzugsfähige Verluste.
Ermittlung des Abwicklungsgewinns
Die X-GmbH, deren Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, wird zum 1.1.14 aufgelöst. Der Buchwert des Betriebsvermögens in der Bilanz zum 31.12.13 beträgt 60.000 EUR. Im Juli wird für 13 eine Dividende i. H. v. 50.000 EUR an die Gesellschafter ausgeschüttet. U. a. ergaben sich während des Liquidationszeitraums folgende Geschäftsvorfälle:
- In 14 wurden Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen i. H. v. 20.000 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag (1.100 EUR) als Aufwand verbucht.
- Es wurden Aufsichtsratsvergütungen i. H. v. 5.000 EUR gezahlt und als Aufwendungen verbucht.
- Die X-GmbH erhielt im Jahr 15 eine Dividende i. H. v. 40.000 EUR aus der Beteiligung an der Y-GmbH (Buchwert: 10.000 EUR). Die Kapitalertragsteuer i. H. v. 10.000 EUR zzgl. 550 EUR Solidaritätszuschlag wurde als Aufwand verbucht. Die Beteiligung wurde Ende 15 zu einem Preis von 60.000 EUR veräußert.
- Der Anteilseigner X erwarb in 16 von der X-GmbH ein Kfz zu einem Preis von 10.000 EUR. Ein Kfz-Händler hätte für den Pkw 15.000 EUR gezahlt.
Zur Schlussverteilung am 10.9.16 stand ein Endvermögen mit einem gemeinen Wert i. H. v. 90.000 EUR zur Verfügung.
Lösung:
Abwicklungs-Endvermögen ist gem. § 11 Abs. 3 KStG das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die der X-GmbH im Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.
Abwicklungs-Endvermögen, das für die Schlussverteilung zur Verfügung steht | 90.000 EUR |
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+ 20.000 EUR |
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+ 1.100 EUR |
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+ 2.500 EUR |
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./. 38.000 EUR |
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./. 47.500 EUR |
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+ 10.000 EUR + 550 EUR |
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+ 5.000 EUR |
Maßgebendes Abwicklungs-Endvermögen | 43.650 EUR |
Das Abwicklungs-Anfangsvermögen i. H. v. | 60.000 EUR |
ist zu vermindern um die Gewinnausschüttung von 50.000 EUR | ./. 50.000 EUR |
Maßgebendes Abwicklungs-Anfangsvermögen | 10.000 EUR |
Abwicklungs-Endvermögen | 43.650 EUR |
./. Abwicklungs-Anfangsvermögen | ./. 10.000 EUR |
Abwicklungsgewinn | 33.650 EUR |
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