Rz. 122

Nur kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften,[1] die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erweitern, die mit der Bilanz, GuV und dem Anhang eine Einheit bilden. Die Kapitalflussrechnung ist demnach für die meisten Unternehmen lediglich als Zusatzinstrument für die Dokumentation von Entwicklung, Herkunft und Verwendung der Finanzmittel einsetzbar. Auch die Taxonomie der E-Bilanz sieht die Übermittlung einer Kapitalflussrechnung auf freiwilliger Basis vor und orientiert sich bei deren Ausgestaltung auch in der Version 6.4 noch sowohl an den Vorschriften des DRS 2 sowie an denen des DRS 21.

Die Ziele einer Übermittlung einer Kapitalflussrechnung aus Sicht der Finanzbehörden sind allerdings unklar. Weder sind die Kapitalflüsse Gegenstand der Besteuerung, noch werden diese zwangsweise direkt aus den Konten abgeleitet, sodass durch die Übermittlung die Eingaben der anderen Rechenwerke plausibilisiert werden könnten. Auch wird eine Kapitalflussrechnung primär für den Konzernabschluss erstellt, wo diese nach § 297 Abs. 1 HGB pflichtgemäß gefordert ist. Schon eine Erstellung im Einzelabschluss erfolgt in aller Regel freiwillig. Eine Ergänzung der Handelsbilanz auf Einzelunternehmensebene um Teile aus dem Konzernabschluss entbehrt jeder Logik. Die Ergänzung einer Kapitalflussrechnung aus dem Einzelabschluss könnte bei aktueller Gesetzeslage höchstens vor dem Hintergrund der Gesamtdarstellung und des Verständnisses des Jahresabschlusses – konkret bestimmter Anhangangaben – einen (sehr) begrenzten Nutzen für die Steuerbehörden haben.

 

Rz. 123

Da sich die freiwillig zu übermittelnden Positionen an DRS 2 bzw. DRS 21 orientieren, ergeben sich keine direkten Zuordnungsprobleme. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass auch DRS 2 oder DRS 21 angewendet wurden. Es sind in der Taxonomie auch die in DRS 2 verankerten Wahlrechte übernommen worden, sodass der Umfang der einzubeziehenden Positionen in den Finanzmittelfonds vom Unternehmen bestimmt werden kann. Nach DRS 21 ist die Gliederung stärker fixiert, sodass in den meisten Fällen eine Übertragung der Gliederungspositionen direkt möglich ist. Unklar ist, weshalb die Positionen aus dem Konzernabschluss in der Taxonomie aufgenommen wurden, wird doch ansonsten stets der Einzelabschluss betrachtet.

 

Rz. 124

Prinzipiell führen die direkte und die indirekte Ermittlungsmethode der Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit zum gleichen Ergebnis. Jedoch unterscheiden sich die beiden Vorgehensweisen hinsichtlich ihres Aussagegehaltes. Problematisch an der indirekten Ermittlungsmethode ist, dass die Struktur der zahlungswirksamen Größen nicht offengelegt wird. Da in der Praxis nicht bei allen Buchführungssystemen strikt zwischen zahlungswirksamen und zahlungsunwirksamen Geschäftsvorfällen getrennt wird, ist die indirekte Methode häufiger vorzufinden. Auch aus Sicht der Finanzverwaltung, die in der Kapitalflussrechnung ein Instrument zur Erlangung zusätzlicher, über die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung hinausgehender Informationen sieht, ist es wünschenswert, wenn die Unternehmen die direkte Ermittlungsmethode anwenden.

 

Rz. 125

Insgesamt dürfte die Auswahl an zu übermittelnden Positionen so groß sein, dass es zu keinen größeren Zuordnungsproblemen kommt. Auffällig sind die konzernspezifischen Felder. Insgesamt dürfte die freiwillige Übertragung der Kapitalflussrechnung an die Finanzbehörden nur selten erfolgen, da der Nutzen des Aufwands – wenn überhaupt – nur im Einzelfall für einen Steuerpflichtigen gegeben sein dürfte.

[1] I.S.d. § 264d HGB.

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