Rz. 70

Die Zahlungsströme aus der Investitionstätigkeit stehen im Zusammenhang mit den Ressourcen eines Unternehmens, durch die langfristig Erträge und Cashflows erwirtschaftet werden sollen.[1] Im Unterschied zum operativen Bereich ist für die Investitionszahlungen ausschließlich die Bruttodarstellung nach der direkten Methode vorgesehen.[2] So dürfen nach IAS 7.39 und 41 insbesondere Zahlungen aus der Veräußerung von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten nicht mit denen aus dem Erwerb saldiert werden. IAS 7 verlangt im Ergebnis derzeit (eine Überarbeitung ist angekündigt, s. Rz. 50) für den Investitionsbereich die in der folgenden Tabelle gezeigte Mindestgliederung:

 
  Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
+ Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
+ Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
+ Einzahlungen aus dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
Auszahlungen aus dem Erwerb von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten
+ Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
= Cashflow aus der Investitionstätigkeit

Tab. 5: Mindestgliederung für den Investitionsbereich gemäß IAS 7

 

Rz. 71

Zahlungen für Investitionen und Desinvestitionen werden demnach jeweils in 5 separate Posten gruppiert: Sachanlagen, immaterielle Anlagen, Finanzanlagen, konsolidierte Unternehmen und sonstige Geschäftseinheiten sowie Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition. Erhaltene Zinsen und Dividenden können gem. IAS 7.33 in Ausnahmefällen im Investitionsbereich berücksichtigt werden. Dagegen fordert das DRSC beim DRS 21 ab 2015, dass auch erhaltene Zinsen sowie die Auszahlungen für den Erwerb oder die Herstellung von Deckungsvermögen dem Cashflow aus der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind. Während die Erfassung des zahlungsbegleiteten Finanzergebnisses und der Notwendigkeit der Zuordnung der daraus resultierenden Ertragsteuerwirkung eher ein Interpretationsproblem verursacht, ergeben sich durch die Zuordnung des Deckungsvermögens auch Implikationen für die indirekte Darstellung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit. Das Deckungsvermögen muss nach § 246 Abs. 2 HGB bei der Bilanzaufstellung zum beizulegenden Zeitwert der Vermögensgegenstände von den Rückstellungen saldiert werden. Daher ist die in Tabelle 4 unter Pos. 3 aufgeführte Änderung der Rückstellungen nur über eine Nebenrechnung zu ermitteln. Dabei wurde bereits auf die Problematik der Aufzinsung hingewiesen. Zusätzlich sind die Effekte aus der Investition in Deckungsvermögen zu korrigieren.

 

Rz. 72

Nach DRS 21.46 ist der Cashflow aus der Investitionstätigkeit mindestens wie folgt zu gliedern:

 
1.   Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens
2. Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen
3. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens
4. Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen
5. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens
6. Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen
7. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis
8. Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis
9. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
10. Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition
11. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
12. Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
13. + Erhaltene Zinsen
14. + Erhaltene Dividenden
15. = Cashflow aus der Investitionstätigkeit

Tab. 6: Mindestgliederung für den Investitionsbereich gemäß DRS 21

 

Rz. 73

Es ist gut nachzuvollziehen, dass das Bruttoprinzip eine Trennung der Ein- und Auszahlungsströme fordert und daher immer die Zu- und Abgänge dargestellt sind. Die bei der Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit verlagerten Erträge aus Abgang Anlagevermögen sind hier in den jeweiligen Einzahlungen aus Abgängen mit enthalten. Hinter dieser Umgliederung liegt möglicherweise das Argument, dass die inflationsbedingten Scheingewinne nicht cashflow-wirksam sein sollen und daher wie eine Inzahlungnahme im Rahmen der Reinvestition behandelt werden. In den im Abschn. B des Standards aufgeführten Begründungen findet sich hierzu keine konkrete Erläuterung.

[1] Vgl. IAS 16.
[2] Vgl. DRS 21.42, IAS 7.21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge