Seit 2016 ist die Anrechnung von inländischer Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Genussrechtserträge ­inländischer börsennotierter Aktiengesellschaften eingeschränkt. Die volle Anrechnung/Erstattung der Kapitalertragsteuer auf diese Erträge erfolgt nur noch, wenn der Aktionär/Inhaber

  • während der Mindesthaltedauer (= 45 Tage um den Zahlungstag) ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer ist,
  • in dieser Zeit ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisiko (= 70 %) trägt und
  • nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

Fehlen diese Voraussetzungen, so sind 3/5 der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen.

Demgegenüber bleibt es bei der vollen Anrechnung, wenn die betreffenden Kapitalerträge nicht mehr als 20.000 EUR betragen bzw. der Steuerpflichtige seit mindestens einem Jahr wirtschaftlicher Eigentümer der inländischen Aktien/Genussscheine ist.[2]

Durch § 36a EStG sollen sog. Cum-cum-Geschäfte vermieden werden. Bei diesen wurden die Wertpapiere über den Zahlungstag vom nicht (voll) anrechnungsberechtigten Inhaber auf eine anrechnungsberechtigte Person übertragen, wodurch die Steuerbelastung weitestgehend vermieden werden konnte.

 
Hinweis

Einzelfragen zu § 36a EStG

Anwendungsfragen zu § 36a EStG hat das BMF beantwortet.[3] Privatanleger sind regelmäßig nicht von der Einschränkung betroffen. Nach der Rz. 131 des Schreibens ist § 36a EStG bei diesen nur in Ausnahmefällen anwendbar.

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