Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einkünfte bei der Veranlagung erfasst wurden. Wurde die Erstattung der Kapitalertragsteuer beantragt[1], kommt eine Anrechnung nicht in Betracht.

Diese Problematik stellte sich häufig bei ausländischen thesaurierenden Investmentfonds für die ausschüttungsgleichen Erträge bis zum Jahr 2017. Für laufende Erträge ab 2018 besteht diese Problematik nicht mehr fort. Ausschüttungsgleiche Erträge waren nach der Rechtslage bis 2017 jährlich zu versteuern[2], wobei erst bei der Rückgabe oder Veräußerung ein Kapitalertragsteuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Vergangenheit (i. d. R. der Vorjahre) vorgenommen wurde. Die Kapitalertragsteuer konnte im Rückgabe-/Veräußerungsjahr nur dann angerechnet werden, wenn die Einkünfte in dem jeweiligen Jahr steuerlich erfasst wurden. Diese Problematik besteht auch nach der Reform der Investmentbesteuerung zum 1.1.2018 weiterhin.[3]

Eine Steueranrechnung ist nur aufgrund der Steuerbescheinigung möglich. Der Steuerausweis in einem Kontoauszug, einem Sparbuch oder einer "einfachen" Bestätigung über gezahlte Steuern reicht zur Anrechnung nicht aus.

Während bis zum VZ 2016 die Steuerbescheinigung generell beim Finanzamt vorgelegt werden musste, ist es für Fälle der Abgeltungsteuer ab 2017 ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.[4] Demnach muss die Bescheinigung dem Steuerpflichtigen zwar vorliegen, er muss sie aber nur auf Anforderung einreichen (Vorhaltepflicht).

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