8.1 Überblick

Nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG ist die Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Einkünfte bei der Veranlagung erfasst wurden bzw. nach § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren) oder nach § 8b KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben.

Die Steuerbescheinigung ist Voraussetzung für die Anrechnung der Steuerabzugsbeträge auf die Einkommensteuer. Ohne Vorlage dieser Bescheinigung ist grds. keine Anrechnung möglich. Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Abs.z 4 oder Abs. 6 EStG stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. Die Vorlage eines Kontoauszugs, Sparbuchs oder einer einfachen Bestätigung über gezahlte Steuern reicht zur Anrechnung nicht aus.

8.2 Einschränkung der Anrechnung

§ 36a EStG regelt seit 2016 Einschränkungen bei der Anrechnung der Kapitalertragsteuer auf inländische Dividenden und Erträge aus Genussscheine, wenn die Wertpapiere zur Sammelverwahrung zugelassen sind.

Eine volle Anrechnung der Steuerabzugsbeträge erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige

  • während der Mindesthaltedauer (45 Tage innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach Fälligkeit der Kapitalerträge) wirtschaftlicher Eigentümer ist,
  • in dieser Zeit ununterbrochen mindestens 70 % des Wertminderungsrisikos trägt und
  • nicht verpflichtet ist, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend anderen Personen zu vergüten.

Liegen die Voraussetzungen nicht allesamt vor, werden statt der vollen Kapitalertragsteuer (=25 % des Kapitalertrags) nur 2/5 der Kapitalertragsteuer (d. h. 10 % des Kapitalertrags) angerechnet. 3/5 der Kapitalertragsteuer (d. h. 15 % des Kapitalertrags) verbleiben in diesen Fällen beim Fiskus. Der Solidaritätszuschlag ist in voller Höhe anrechenbar und erstattungsfähig. Die nach § 36a EStG tatsächlich nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen.

Wurde die Kapitalertragsteuer (z. B. aufgrund einer NV-Bescheinigung) erstattet, müssen die Anleger in den o. g. Fällen dies gegenüber ihrem zuständigen Finanzamt anzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs leisten.[1]

Ausnahmen gelten in folgenden Fällen :[2]

  • Die betreffenden Kapitalerträge betragen im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20.000 EUR oder
  • der Steuerpflichtige ist bei Zufluss der Kapitalerträge seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien oder Genussscheine.

Einzelfragen regelt das BMF-Schreiben v. 3.4.2017.[3]

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