Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat dem Gläubiger der Kapitalerträge nach den Grundsätzen des § 45a Abs. 2 EStG auf Verlangen eine Bescheinigung über den Kirchensteuerabzug (einschließlich der Angabe der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft) zu erteilen.[1]
Die einbehaltene Kirchensteuer ergibt sich somit aus der "allgemeinen" Steuerbescheinigung.
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