Für Kapitalerträge i. S. d. § 20 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer grundsätzlich mit dem Steuerabzug abgegolten.[1] Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs gilt auch für die nach § 43 Abs. 1 i. V. m. § 51a Abs. 2b EStG als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.[2]

Ab dem 1.1.2015 wird die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer für die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften automatisch einbehalten und abgeführt. Das automatisierte Verfahren setzt dabei auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der kirchensteuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen auf.

Da der KiSt-Abzugsverpflichtete (z. B. ein Kreditinstitut, eine Versicherung oder eine Kapitalgesellschaft), das die Kapitalerträge des Steuerpflichtigen verwaltet und zahlbar macht, nicht ohne Weiteres wissen kann, welcher kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft der Steuerpflichtige angehört, können die Daten, mittels derer der Steuerpflichtige seiner jeweiligen Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann, unter Verwendung der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums der Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch Datenfernübertragung abgefragt werden.[3] Die Kirchensteuer ist dann bei bestehender Kirchensteuerpflicht anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.[4]

Regelabfrage

Die Kirchensteuer-Abzugsverpflichteten – insbesondere die Kreditinstitute – haben die Datenlage zur Kirchensteuer zum Stichtag 31.8. des betreffenden Jahres einmal im Jahr zu aktualisieren (Regelabfrage)[5] und zwar jeweils in der Zeit vom 1.9. bis zum 31.10. eines Jahres. Nur so kann sichergestellt werden, dass stets das zum Stichtag (31.8. des Abfragejahres) gebildete KiStAM im Folgejahr zur Anwendung kommt. Die Information, die der Kirchensteuerabzugsverpflichtete über die Regelabfrage vom BZSt erhält, ist grundsätzlich für das gesamte Folgejahr zu verwenden.[6]

Anlassabfrage

Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen[7] hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete keine Regelabfrage, sondern eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das BZSt zu richten.[8]

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat das aufgrund einer Anlassabfrage erhaltene KiStAM solange zu verwenden, bis das BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage antwortet. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat bei monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich auszuzahlenden Kapitalerträgen grundsätzlich vor jeder Auszahlung abzufragen.[9]

Auszahlung von Lebensversicherungen[10]

Werden Lebens­ver­si­che­rungen abgetreten oder wird über Bezugs­rechte im Erlebensfall verfügt, können der zivil­recht­liche Gläubiger und derjenige, der die Erträge (steuer­recht­licher Gläubiger) erzielt, ausein­an­der­fallen. Wenn dem Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­teten der steuer­recht­liche Gläubiger (= wirtschaftlich Berech­tigter) bekannt ist, hat die Anfrage der IdNr oder die Abfrage des KiStAM mit den entspre­chenden Daten dieser Person zu erfolgen. Wenn dem Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­teten der steuer­recht­liche Gläubiger nicht bekannt ist, hat er die für eine Abfrage des KiStAM des steuer­recht­lichen Gläubigers mindestens erfor­der­lichen Daten (Name, Anschrift/IdNr, Geburts­datum) beim zivil­recht­lichen Gläubiger zur Erfüllung seiner Abzugs­ver­pflichtung schon deswegen zu erfragen, weil er den steuer­recht­lichen Gläubiger über den Abruf des KiStAM und das Wider­spruchs­recht zu infor­mieren hat.[11] Diese Daten können auch im Zusam­menhang mit der Infor­mation des Versi­che­rungs­nehmers über die Fälligkeit der Versi­che­rungs­leistung angefordert werden. Liegen dem Kirchen­steu­er­ab­zugs­ver­pflich­teten dann keine für eine automa­ti­sierte Anfrage der IdNr des steuer­recht­lichen Gläubigers für Zwecke des Kirchen­steuer­ein­be­halts ausrei­chenden Infor­ma­tionen vor, kann für diesen Schuldner keine Kirchen­steuer auf Kapital­er­trag­steuer abgeführt werden. Die Kirchen­steuer für die Erträge aus der Lebens­ver­si­cherung ist dann im Veran­la­gungs­ver­fahren festzu­setzen.[12]

Informationspflicht über bevorstehende Datenabfrage

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Gläubiger der Kapitalerträge während der Dauer der rechtlichen Verbindung zumindest einmal auf die Datenabfrage und auf die Möglichkeit hinzuweisen, den erforderlichen Abruf des vom BZSt zum Abruf bereit gestellten KiStAM durch einen widerruflichen Sperrvermerk zu verhindern.[13] Der Hinweis hat in geeigneter Form (z. B. schriftlich) und rechtzeitig vor der Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.[14] Wird der Hinweis zu Beginn der rechtlichen Verbindung erteilt, ist er stets rechtzeitig. Somit kann beispielsweise nach einer Kontoeröffnung ohne Einhaltung einer Frist eine Anlassabfrage durchgeführt werden, wenn bereits bei Kontoeröffnung auf die Datenabfrage und das Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.[15]

Widerspruch...

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