§ 51a Abs. 2b EStG Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört.
§ 51a Abs. 2c EStG

Kirchensteuer-Abzugsverfahren

  • Speicherung der maßgebenden Kirchensteuerdaten durch das BZSt und automatisierte Bereitstellung;
  • Abfragemöglichkeit der Identifikationsnummer durch den Steuerabzugsverpflichteten;
  • jährliche Regelabfrage im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10., ob der Steuerpflichtige zum 31.8. einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört;
  • Anlassabfrage bei Erträgen aus Lebensversicherungen oder bei Begründung von Geschäftsbeziehungen;
  • BZSt stellt daraufhin die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal bereit;
  • Hinweispflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen (zumindest einmal während der Dauer der rechtlichen Verbindung), damit dieser die Möglichkeit hat, einen Sperrvermerk zu beantragen.[1]
§ 51a Abs. 2d EStG Veranlagungspflicht zur Kirchensteuer bei fehlendem Steuerabzug; Veranlagungswahlrecht bei zu hohem Abzug.
§ 51a Abs. 2e EStG

Regelungen zum Sperrvermerk

  • Antrag beim BZSt;
  • Information ans Finanzamt.

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