Den Zahlungszeitpunkt regelt § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.

  • Grundsätzlich muss die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer bis zum 10. des folgenden Monats an das Finanzamt entrichtet werden.
  • Eine Ausnahme gilt bei Kapitalerträgen i.  S.  d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG[1], d.  h. insbesondere bei Gewinnausschüttungen nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften. Bei diesen ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen.
 
Praxis-Beispiel

Entrichtungszeitpunkt bei Gewinnausschüttungen

Die A-GmbH beschließt am 9.4.2018 Gewinne des Vorjahrs i.  H.  v. 200 Mio. EUR an ihre Gesellschafter auszuschütten. Diese werden am 16.4.2018 an die Gesellschafter überwiesen.

Die Kapitalertragsteuer ist gleichzeitig mit der Auszahlung an die Gesellschafter anzumelden und ans Finanzamt zu zahlen.

Unabhängig von dieser gesetzlichen Fälligkeit können Säumniszuschläge erst ab Abgabe der Kapitalertragsteuer-Anmeldung berechnet werden. Dies ergibt sich aus § 240 Abs. 1 Satz 3 AO.[2]

[1] Mit Ausnahme der Erträge i.  S.  d. § 43a Abs. 1 Nr. 1a EStG – Ausschüttungen börsennotierter Aktiengesellschaften ab 2012.
[2] OFD Koblenz, Kurzinformation v. 2.2.2005, DB 2005 S. 531.

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