Erfährt die inländische Bank nach Ablauf des Kalenderjahres von einer Veränderung der Bemessungsgrundlage bzw. einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die Korrektur nicht für das abgelaufene Jahr, sondern erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen.[1]

Ohne diese Sonderregelung müsste eine rückwirkende Fehlerkorrektur durchgeführt werden, was eine Vielzahl von Folgekorrekturen auslösen würde. So würde sich eine solche z. B. auf Freistellungsvolumen, Verluste und ausländische Steuern auswirken, womit alle Geschäftsvorfälle nach dem Fehlerereignis neu berechnet werden müssten.

 
Praxis-Beispiel

Dividende war Kapitalrückzahlung

A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 EUR im Jahr 2020, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Mitte 2023 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 EUR. In Höhe von weiteren 50 EUR lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 2023 noch im Bestand des Kunden.

Das Kreditinstitut hat einen allgemeinen Verlust i. H. v. 50 EUR im Jahr 2023 zu buchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 EUR zu mindern.

Wären die Aktien bereits veräußert worden, würde die Bank anstelle der Anschaffungskostenminderung im Jahr 2023 einen Aktienveräußerungsgewinn buchen.

Weitere Berechnungsbeispiele sind im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer dargestellt.[2]

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