6.1 Korrektur der Bemessungsgrundlage

Erfährt die inländische Bank nach Ablauf des Kalenderjahres von einer Veränderung der Bemessungsgrundlage bzw. einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die Korrektur nicht für das abgelaufene Jahr, sondern erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen.[1]

Ohne diese Sonderregelung müsste eine rückwirkende Fehlerkorrektur durchgeführt werden, was eine Vielzahl von Folgekorrekturen auslösen würde. So würde sich eine solche z. B. auf Freistellungsvolumen, Verluste und ausländische Steuern auswirken, womit alle Geschäftsvorfälle nach dem Fehlerereignis neu berechnet werden müssten.

 
Praxis-Beispiel

Dividende war Kapitalrückzahlung

A erhält eine Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft über 100 EUR im Jahr 2020, die in voller Höhe als Dividende behandelt wird. Mitte 2023 erfolgt die Korrektur des Dividendenertrags auf 50 EUR. In Höhe von weiteren 50 EUR lag eine nicht steuerbare Kapitalrückzahlung vor. Insoweit ergibt sich eine Minderung der Anschaffungskosten für die Anteile. Die Aktien sind im Jahr 2023 noch im Bestand des Kunden.

Das Kreditinstitut hat einen allgemeinen Verlust i. H. v. 50 EUR im Jahr 2023 zu buchen. Außerdem sind die Anschaffungskosten um 50 EUR zu mindern.

Wären die Aktien bereits veräußert worden, würde die Bank anstelle der Anschaffungskostenminderung im Jahr 2023 einen Aktienveräußerungsgewinn buchen.

Weitere Berechnungsbeispiele sind im BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer dargestellt.[2]

6.2 Korrektur der Quellensteuer

Auch eine fehlerhafte ausländische Quellensteuer wird in diesem Verfahren korrigiert.[1] Wurde im Fehlerjahr eine zu geringe Quellensteuer berücksichtigt und wurde im Berichtigungsjahr bereits Kapitalertragsteuer einbehalten, kann diese um die Quellensteuer gemindert und erstattet werden. Wurde noch keine Kapitalertragsteuer einbehalten, ist der Betrag im Quellensteuertopf zu erfassen und beim nächsten Steuereinbehalt zu berücksichtigen.

Im umgekehrten Fall wird der Korrekturbetrag im Quellensteuertopf als Negativbetrag eingestellt und beim nächsten Steuereinbehalt zulasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Am Ende des Kalenderjahres wird der Quellensteuertopf geschlossen. Positive oder negative Beträge – die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten – sind in der Steuerbescheinigung im Hinblick auf eine Veranlagung auszuweisen.

6.3 Änderung für die Vergangenheit

Abweichend von den oben dargestellten Verfahren können die auszahlenden Stellen einheitlich für alle Anleger bis zum 31. Januar Korrekturen für das vorangegangene Kalenderjahr vornehmen.

Sind die Fehler von der inländischen Bank offensichtlich selbst zu vertreten, darf eine Korrektur für die Vergangenheit durchgeführt werden.[1] In diesem Fall muss ggf. eine bereits erteilte Steuerbescheinigung korrigiert werden.

6.4 Fehlerberichtigung in der Veranlagung

Anstelle der Korrektur auf Bankenebene hat auch der Anleger die Möglichkeit, den Fehler im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren. Damit eine Doppelkorrektur ausgeschlossen wird, verlangt der Gesetzgeber[1] für diese Fälle eine Bescheinigung der Bank, dass diese den Fehler nicht korrigiert hat bzw. korrigieren wird.[2]

6.5 Ausnahmen vom Korrekturverfahren

Folgende Fehler werden nicht nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG korrigiert:

  • Die Kapitalerträge stellen Betriebseinnahmen dar.
  • Die Kapitalerträge sind Steuerausländern zuzurechnen und es wurde keine Steuerbescheinigung ausgestellt.
  • Der Steuerabzug wurde aufgrund einer fehlerhaften Ersatzbemessungsgrundlage berechnet.
  • Die Bemessungsgrundlage für akkumulierte ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentvermögen[1] war fehlerhaft.

Die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer erfolgt in diesen Fällen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen der Veranlagung.

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