3.1 Berechnungsformel
Die Kapitalertragsteuer beträgt regelmäßig 25 % des Kapitalertrags. Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 1/4 der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[1]
Die Vorschrift des § 43a Abs. 1 Satz 3 EStG verweist zur Berechnung der Kapitalertragsteuer auf § 32d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG. Danach gilt folgende Formel:
e-4q | ||
4 + k | ||
Hierbei sind | e | die Einkünfte. |
Hierbei ist | q | die anrechenbare ausländische Steuer. |
Hierbei ist | k | der maßgebende Kirchensteuersatz. |
s. Abschnitt 4.
3.2 Ausländische Steuer
Nach § 43a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 32d Abs. 1 und Abs. 5 EStG wird auch die ausländische Steuer beim Steuerabzug berücksichtigt. Die Einbeziehung der ausländischen Steuer ist nur für die inländische auszahlende Stelle, d. h. inländische Banken, von Bedeutung.
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