3.1 Berechnungsformel

Die Kapitalertragsteuer beträgt regelmäßig 25 % des Kapitalertrags. Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer um 1/4 der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.[1]

Die Vorschrift des § 43a Abs. 1 Satz 3 EStG verweist zur Berechnung der Kapitalertragsteuer auf § 32d Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG. Danach gilt folgende Formel:

 
e-4q
4 + k
Hierbei sind e die Einkünfte.
Hierbei ist q die anrechenbare ausländische Steuer.
Hierbei ist k der maßgebende Kirchensteuersatz.

3.2 Ausländische Steuer

Nach § 43a Abs. 3 Satz 1 i.  V.  m. § 32d Abs. 1 und Abs. 5 EStG wird auch die ausländische Steuer beim Steuerabzug berücksichtigt. Die Einbeziehung der ausländischen Steuer ist nur für die inländische auszahlende Stelle, d.  h. inländische Banken, von Bedeutung.

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