3.1 Grundsätzliches

Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug.[1] Lebensversicherungserträge unterliegen auch dann in voller Höhe der Steuerpflicht, wenn nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG die Erträge nur hälftig als Kapitaleinnahmen anzusetzen sind.[2]

Soweit allerdings Erträge aus Investmentfonds der Teilfreistellung nach § 20 InvStG unterliegen, wird der maßgebende Teilfreistellungssatz für Privatanleger bereits beim Steuerabzug berücksichtigt.[3]

 
Achtung

Steuerabzug nur durch die auszahlende Stelle

Für den Steuerabzug auf Kapitalerträge nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerung und Einlösung von Kapitalanlagen) ist zu beachten, dass der Abzug nur von der auszahlenden Stelle (inländisches Kreditinstitut/Finanzdienstleistungsinstitut) vorzunehmen ist. Daher gelten besondere Regelungen zur Berechnung der Kapitalertragsteuer sowie zur Verlustverrechnung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für diesen Personenkreis.

3.2 Veräußerungsgewinne

3.2.1 Berechnungsschema

Bei Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG bildet der Veräußerungsgewinn nach § 20 Abs. 4 EStG die Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer. Dies gilt grundsätzlich immer dann, wenn der Erwerb, die Veräußerung und die Verwahrung durch die auszahlende Stelle erfolgen.[1]

Beim Verkauf/der Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen gilt folgendes Berechnungsschema:

Veräußerungspreis

./. Veräußerungskosten

./. Anschaffungskosten (inkl. Anschaffungsnebenkosten)

Veräußerungsgewinn/-verlust

3.2.2 Veräußerungs-/Anschaffungsnebenkosten

Veräußerungskosten sind alle Kosten, die mit dem Veräußerungsgeschäft im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen.[1] Auch bei einem Termingeschäft sind die Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen, abzugsfähig.[2]

Ist in einem Vermögensverwaltungsentgelt ein Transaktionskostenanteil (= Anschaffungsnebenkosten/Veräußerungskosten) enthalten (all-in-fee), kann die pauschale Jahresgebühr – soweit sie auf die Transaktionskosten entfällt – keinem Geschäft konkret zugeordnet werden. Daher ist es nach Auffassung des BMF möglich, den Transaktionskostenanteil bis zur Höhe von 50 % des Gesamtanteils der Vermögensverwaltungsgebühr in den Verlustverrechnungstopf einzustellen. In diesem Fall können Einzelveräußerungskosten nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es handelt sich um weiterberechnete Spesen von dritter Seite.[3] Diese Regelungen gelten auch für Beratungsverträge, bei denen Transaktionskosten enthalten sind.[4]

3.2.3 Fremdwährungsgeschäfte

Bei Fremdwährungsgeschäften sind die Anschaffungs- und Veräußerungspreise in EUR umzurechnen. Damit werden alle Währungsgewinne steuerlich erfasst. Die Anschaffungsdaten bei sog. Finanzinnovationen[1] wurden von den Kreditinstituten entsprechend der bis 2008 geltenden Regelungen bei einer Anschaffung vor dem 1.1.2009 i. d. R. nur in EUR und auch ohne Anschaffungsnebenkosten gespeichert. Daher wird es seitens der Finanzverwaltung zugelassen, dass bei Veräußerung oder Einlösung der Unterschiedsbetrag ohne Anschaffungsnebenkosten und weiterhin in Fremdwährung ermittelt und der sich ergebende Gewinn mit dem aktuellen Umrechnungskurs in EUR umgerechnet wird.[2]

[1] Wertpapiere i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F.

3.2.4 Investmentanteile

Für die Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen galt für die Jahre 2009 bis 2017 die besondere Gewinn­ermittlungsvorschrift des § 8 Abs. 5 InvStG a. F. Für die Berechnung der Veräußerungsgewinne durch die Kreditinstitute wurde das vom BMF[1] veröffentlichte Berechnungsschema zugrunde gelegt.[2]

Ab 2018 ist der Veräußerungsgewinn nach § 19 InvStG zu berechnen. Hierbei gelten die o. g. Regelungen des § 20 Abs. 4 EStG entsprechend.[3]

Der Kapitalertragsteuerabzug auf Veräußerungsgewinne erfolgt auf Grundlage von § 43 Abs. 1 Nr. 9 EStG.

3.2.5 Depotwechsel

Regelmäßig kann das Kreditinstitut auf Grundlage der vorhandenen Daten den zutreffenden Veräußerungsgewinn ermitteln und besteuern, wenn die Kapitalanlage von ihm erworben, verwahrt und wieder veräußert wurde.

Bei einem Depotwechsel muss die übertragende inländische Bank alle Anschaffungsdaten der übernehmenden inländischen Bank mitteilen. Dies gilt auch für bis 2009 erworbene Wertpapiere.[1] Hierdurch wird sichergestellt, dass die neue Bank die Kapitalerträge zutreffend ermitteln kann. Das gilt grundsätzli...

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