Eine abschließende Aufzählung der vom Steuerabzug betroffenen Kapitalerträge enthält § 43 EStG. Die jeweiligen Steuersätze hierzu nennt § 43a EStG.

Im Wesentlichen unterliegen für das Jahr 2023 folgende Kapitalerträge dem Steuerabzug:

 
Kapitalertrag Steuersatz Abzugs­verpflichteter
Inländische Gewinnausschüttungen, Bezüge aus der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft und die Veräußerung von Dividendenscheinen[1] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge bzw. wenn die Aktien zur Depotverwahrung zugelassen sind, die auszahlende Stelle (i. d. R. inländische Bank)
Inländische Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen, Zinsen aus Genussrechten, die nicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sind[2] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge bzw., wenn die Papiere zur Depotverwahrung zugelassen sind, die auszahlende Stelle (i. d. R. inländische Bank)
Laufende Erträge aus stillen Beteiligungen/partiarischen Darlehen, keine Veräußerungsvorgänge[3] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge
Kapitalerträge aus Lebensversicherungen ohne Veräußerungsvorgänge[4] 25 % Schuldner der ­Kapitalerträge
Erträge aus Investmentfonds i. S. d. § 16 InvStG (ohne Veräußerungsgewinne)[5] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Ausländische Dividenden und Gewinnausschüttungen[6] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen[7] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Stillhalterprämien[8] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Verkauf von Anteilen an Körperschaften sowie Veräußerungsgewinne aus Investmentanteilen[9] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Verkauf von sonstigen Kapitalforderungen/Zinsscheinen ohne Kapitalforderung[10] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
Termingeschäfte[11] 25 % Auszahlende Stelle (i. d. R. inl. Bank)
 
Achtung

Kein Steuerabzug im Ausland

Werden die Kapitalerträge über ausländische Konten oder Depots erzielt, muss die ausländische Bank/das ausländische Institut keine inländische Kapitalertragsteuer einbehalten. Hierzu ist nur ein inländisches Institut verpflichtet. Wenn Dividendenerträge aus inländischen Aktien, die zur Depotverwahrung zugelassen sind, ins Ausland gezahlt werden, ist die letzte inländische Bank abzugspflichtig.[12]

 
Hinweis

Kapitalertragsteuer bei Investmentanteilen

Bis zum Jahr 2017 erfolgte der Kapitalertragsteuerabzug für Erträge aus Investmentfonds auf Grundlage der §§ 7 und 8 InvStG a. F. Nach dem ab 2018 geltenden Investmentsteuerrecht ergibt sich die Abzugsverpflichtung für Erträge nach § 16 InvStG ausschließlich aus § 43 Abs. 1 Nr. 5 und 9 EStG.

Allerdings kommt es auch für Jahre ab 2018 noch zu einem Kapitalertragsteuerabzug nach der bis 2017 geltenden Rechtslage. Dies gilt für die Veräußerung bzw. Rückgabe von Investmentanteilen, die der Anleger vor 2018 erworben hat.[13]

2.1 Ausnahmen vom Steuerabzug

2.1.1 Steuerabzug bei anderen Einkunftsarten

Gehören die Kapitalerträge beim Empfänger nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wird der Steuerabzug durch die Bank nur teilweise vorgenommen.

Insbesondere die Kapitalertragsteuertatbestände wie

  • Stillhaltergeschäfte,
  • ausländische Dividenden,
  • Termingeschäfte und
  • Veräußerungsgewinne aus Aktien, Investmentanteilen und sonstigen Kapitalforderungen

werden zur Vermeidung von Liquiditätsnachteilen bei anderen Einkunftsarten nicht dem Steuerabzug unterworfen.[1] Für Körperschaften erfolgt die Abstandnahme i. d. R. kraft Rechtsform; Personenunternehmen müssen eine entsprechende Freistellungserklärung[2] gegenüber der Bank abgeben. Diese muss die Erklärungen aufbewahren und die Konto- und Depotbezeichnung sowie den Namen des Steuerpflichtigen unter Angabe der ID-Nummer an die Finanzverwaltung übermitteln.[3] Entsprechendes gilt auch für Erträge aus Stillhalter-, Options- und Termingeschäften, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.

 
Wichtig

Steuerpflicht trotz Freistellung

Die Freistellung vom Steuerabzug ändert nichts an der materiellen Steuerpflicht der Erträge.

2.1.2 Nicht der KSt unterliegende Zusammenschlüsse

Für Konten sog. "loser Personenzusammenschlüsse" (z. B. Kegelverein, Schulklasse, Sparclub) kann seitens des Kreditinstituts vom Steuerabzug abgesehen werden, wenn diese aus mindestens 7 Personen bestehen und der Kapitalertrag 300 EUR pro Kalenderjahr und 10 EUR pro Person nicht übersteigt. Diese Regelung gilt nicht für Grundstücks-, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften.[1]

2.2 Steuerausländer

Ist ein Anleger in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpf...

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