Der Kapitalertragsteuerabzug ist nicht nur für Kapitaleinkünfte vorzunehmen, sondern auch, wenn die Erträge einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind. Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. Für Erträge aus Investmentfonds wird ab 2018 die Teilfreistellung nach § 20 InvStG entsprechend den für Privatanleger geltenden Freistellungssätzen berücksichtigt.[1]

Für Kreditinstitute ergeben sich aufgrund der umfassenden Erweiterung der Abzugsverpflichtung ab 2009 weitere Besonderheiten[2]:

  • Berechnung der Veräußerungsgewinne – ggf. Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage –,
  • Übertragung der Anschaffungsdaten sowie ggf. weiterer für den Steuerabzug relevanter Daten im Fall eines Depotwechsels,
  • Verlustverrechnung sowie
  • Anrechnung ausländischer Steuern.

Einzelheiten hierzu enthält das BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer.[3]

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