Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen ist ein gesellschaftsrechtlicher Vorgang. Auswirkungen auf das Einkommen ergeben sich nicht. Die zugeführten Barmittel sind auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, auf der Passivseite ergibt sich das entsprechend erhöhte Stammkapital. Die auf das Stammkapital geleisteten Einlagen erhöhen das gezeichnete Kapital. Soweit von den Gesellschaftern ein Aufgeld (Agio) zu leisten ist (Kapitalerhöhung über pari), wird dieses i. d. R. in einer Rücklage ausgewiesen. In entsprechender Höhe ergibt sich ein Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto. Wurde das Aufgeld als Ertrag verbucht, ist dieser Betrag bei der Einkommensermittlung wieder zu kürzen.
Kapitalerhöhung gegen Einlagen
Die Bilanz der X-AG hat folgendes Aussehen:
Aktiva | Bilanz X-AG | Passiva | |
---|---|---|---|
Aktiva | 1.000.000 EUR | Gezeichnetes Kapital | 200.000 EUR |
Bank | 200.000 EUR | Rücklagen | 100.000 EUR |
Verbindlichkeiten | 900.000 EUR | ||
Summe Aktiva | 1.200.000 EUR | 1.200.000 EUR |
Die X-AGH erhöht ihr gezeichnetes Kapital um 100.000 EUR. Der Ausgabekurs der neuen Aktien beträgt jeweils 5 EUR. Die X-AG verbucht den Vorgang wie folgt:
Bank |
500.000 EUR |
an Gezeichnetes Kapital |
100.000 EUR |
an Rücklagen |
400.000 EUR |
Wird die Kapitalerhöhung in Form einer Sacheinlage erbracht, wird bei der Kapitalgesellschaft auch insoweit keine verdeckte Einlage angenommen, als die Sacheinlage über den Betrag der übernommenen Einlageverpflichtung hinausgeht und daher der Differenzbetrag gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen ist.
Es handelt sich um einen entgeltlichen Vorgang, der als Tauschgeschäft anzusehen ist, sodass bei der Kapitalgesellschaft der gemeine Wert anzusetzen ist.
Kosten der eigentlichen Kapitalerhöhung (Beurkundung des Kapitalerhöhungsbeschlusses, Eintragung ins Handelsregister samt Kosten der öffentlichen Bekanntmachung), die die Kapitalgesellschaft übernimmt, stellen Betriebsausgaben dar. Werden dagegen Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme der neuen Kapitalanteile, z. B. Kosten für die Beurkundung der Übernahmeerklärung, von der Kapitalgesellschaft getragen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
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