(1) 1Die Schlichter werden von der Bundesanstalt für die Dauer von drei Jahren zu Schlichtern bestellt. 2Ihre Bestellung kann wiederholt werden.

 

(2) 1Vor der Bestellung teilt die Bundesanstalt dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V., der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V., der Deutschen Kreditwirtschaft und der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. die Namen und den beruflichen Werdegang der Personen mit, die sie als Schlichter vorsieht. 2Tragen diese Stellen innerhalb von zwei Monaten schriftlich Tatsachen vor, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit einer vorgesehenen Person in Frage stellen, prüft die Bundesanstalt, ob diese Bedenken begründet sind. 3Ist dies der Fall, wählt sie eine andere Person aus. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

(3) 1Die Schlichter sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. 2Die Bundesanstalt kann einen Schlichter nur dann von seinem Amt abberufen, wenn

 

1.

Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung seiner Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,

 

2.

der Schlichter nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder

 

3.

ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

 

(4) Ein Schlichter darf nicht bei Streitigkeiten tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt.

 

(5) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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