Optionsanleihen sind Anleihen, mit denen die Leistung eines verzinslichen Geldbetrags versprochen (Schuldverschreibung) und zusätzlich das Recht eingeräumt wird, Aktien (i. d. R. der Emittenten der Schuldverschreibung) zu beziehen (Bezugsrecht i. S. d. § 221 AktG). Es können aber auch andere Wirtschaftsgüter der Emittenten (z. B. Genussscheine, Edelmetalle u. Ä.) bezogen werden. Optionsanleihen werden zu einem einheitlichen Preis ausgegeben. Anleihe und Optionsschein können häufig (nach der Emission) getrennt gehandelt werden. Regelmäßig ist in den Anleihebedingungen die Möglichkeit eines getrennten Handels vorgesehen. Optionsscheine können deshalb wie folgt an der Börse gehandelt werden:

  • Anleihe mit Optionsschein (Zusatz "cum"),
  • Anleihe ohne Optionsschein (Zusatz "ex"),
  • Optionsschein ohne Anleihe.

Wird die Option ausgeübt, bleibt die Anleihe ungeachtet dessen weiter bestehen. Dies ist bei der Wandelanleihe nicht der Fall (s. "Wandelanleihe").

Der Erwerber einer Optionsanleihe erwirbt 2 getrennte Wirtschaftsgüter, nämlich eine Anleihe und einen Optionsschein. Dabei stellen Anleihe und Optionsschein jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter dar. Erträge aus der Anleihe sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Unabhängig davon, ob der Optionsschein noch mit der Anleihe verbunden ist oder bereits von ihr getrennt wurde, gilt er für seine einkommensteuerrechtliche Behandlung nach der ab 2021 geänderten Verwaltungsauffassung nicht mehr als Termingeschäft, sondern als Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (s. "Optionsschein").

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