In einem offenen Investmentfonds werden die Gelder vieler Anleger gebündelt, um sie nach dem Prinzip der Risikostreuung in verschiedene Vermögenswerte (z. B. Wertpapiere, Immobilien, Festgelder u. Ä.) anzulegen.

Investmentfonds können völlig unterschiedliche Merkmale aufweisen. Es gibt z. B. unterschiedliche Schwerpunkte

  • hinsichtlich der Investitionen (z. B. Aktien-, Misch-, Immobilien- oder Rentenfonds),
  • im geografischen und zeitlichen Anlagehorizont,
  • bei Rückzahlungs- und Ertragsgarantien oder
  • im Ausschüttungsverhalten (ausschüttende oder thesaurierende Fonds).

Mit dem Investmentsteuerreformgesetz wurde die Besteuerung von Investmentfonds ab dem Jahr 2018 neu geregelt. Die Finanzverwaltung hat hierzu in einem umfassenden BMF-Schreiben Stellung genommen, das im Folgenden durch mehrere BMF-Schreiben ergänzt bzw. in Einzelpunkten geändert wurde.[1]

Die Erträge aus Investmentfonds werden nach den Regelungen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) besteuert. Die Einkünfte gehören zu den Kapitaleinkünften[2] und unterliegen im Privatvermögen dem (abgeltenden) Kapitalertragsteuerabzug.[3] Ab 2018 gelten hierzu folgende Eckpunkte:

  • Im Fall einer Ausschüttung fließen die Erträge mit der Auszahlung zu.[4]
  • Schüttet der Fonds seine Erträge nicht bzw. nur in geringem Umfang aus, gilt beim Anleger unter den Voraussetzungen des § 18 InvStG mindestens die sog. Vorabpauschale zum 1. Werktag des Folgejahres als zugeflossen.
  • Darüber hinaus ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wobei dieser um eine angesetzte Vorabpauschale gemindert wird.[5]
  • Aufgrund der steuerlichen Vorbelastung bestimmter Erträge bei Investmentfonds gewährt der Gesetzgeber eine Teilfreistellung der Einkünfte beim Anleger in unterschiedlicher Höhe[6]:

    • 30 % für Aktienfonds
    • 15 % für Mischfonds
    • 60 % für Immobilienfonds
    • 80 % für Auslands-Immobilienfonds

    Besonderheiten gelten bei Investmentfonds in Abwicklung.[7]

 
Hinweis

Investmentbesteuerung bis 2017

Nach der Rechtslage bis zum Jahr 2017 wurde hinsichtlich der "laufenden" Erträge aus Investmentfonds zwischen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen unterschieden.

Bei Erwerb und Veräußerung von Fondsanteilen waren Zwischengewinne zu erfassen (s. "Zwischengewinn"). Bei Erwerb der Anteile nach dem 31.12.2008 war der Verkauf oder die Rückgabe der Anteile nach § 8 Abs. 5 InvStG generell steuerpflichtig. Für früher erworbene Anteile blieb der Veräußerungsgewinn nach Ablauf der 1-jährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG generell steuerfrei.

[1] BMF, Schreiben v. 21.5.2019, IV C 1 – S 1980-1/16/10010 :001, BStBl 2019 I S. 527,

Weiterführende Ausführungen zur Besteuerung von Investmentfonds und zum Übergang zu der ab 2018 geltenden Rechtslage s. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

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