Börsennotierter Indexfonds, s. "Investmentfonds".

 
Hinweis

Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen

Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung zu Edelmetall-Zertifikaten).[1]

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